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dererseits aber auch stete Hinrichtung aller seiner Glieder auf diefen Zweck und
festes Zusammenhalten in demselben mittelst angemessener Formen erfordert.
Da das aus der erstern Ruͤcksicht Fließende von selbst sich darbietet, so
bedarf es nur einer nähern Bestimmung dessen, was in Beziehung auf die an-
dern nöthig ist.
2) Jede unmittelbar von der Hauptgesellschaft ausgehende Tochtergesell-
schaft ist verpflichtet, der erstern sowohl ihre besondere Statuten zur Prüfung
und Genehmigung vorzulegen, als auch die Mitglieder ihres Ausschusses anzu-
zeigen, und letzteres bei jeder im Personale des Ausschusses vorgehenden Ver-
Anderung, zu thun.
3) Jede Tochtergesellschaft wird zwar in ihrem Wirkungskreise die Frei-
heit haben, kleinere, von ihr zunächst abhängende Tochtergesellschaften, ohne
vorherige Rückfrage bei der Hauptgesellschaft, zu bilden, und die Leitung der-
selben, so wie die Einsammlung von Beiträgen, zuverlässigen Männern anzu-
vertrauen, jedoch unter Beobachtung der unter 5.— 0 angegebenen Obliegen-
heiten.
M) In die aus dem Zwecke des Ganzen fließenden, und mit ihm über-
einstimmenden Unternehmungen der Tochtergesellschaften, wird die Hauptgesell-
schaft sich zwar im Einzelnen nicht mischen. Doch aber muß sie, um die nö-
thige Einheit in der Wirksamkeit des Ganzen zu bewahren, sich vorbehalten,
eines Theils die Aufstellung allgemeiner Grundsätze und Verfahrungsweisen, durch
deren Befolgung der Zweck am sichersten und besten zu erreichen sieht,, und dien-
licher Anweisungen, so oft diese nöthig scheinen, andern Theils eine negative Ein-
wirkung, oder das Recht, von dem Zwecke der Gesellschaft abweichende, oder
gar ihm entgegenlaufende Unternehmungen zu hemmen.
5) Jede Tochtergesellschaft hat zwar ihr aus den Beiträgen und Geschen-
ken enrspringendes Vermögen und dessen Verwaltung für sich. Da es aber hier
nicht auf Sammlung von Kapitalien ankommt, auch der Fall eintreten kann,
daß, während in dem Wirkungskreise einer Tochtergesellschaft die Bedürfmisse
ganz oder größtentheils befriediget und noch Mittel übrig sind, einc andere hin-
gegen dieselben in ihrem Wirkungskreise noch dringend fühlt, ohne die Mittel
zu ihrer Abbelfung zu besitzen: so wird es zuweilen nöthig seyn, den Mangel
bei der einen durch den Ueberfluß der andern an Geld oder Büchern abzutiellen..
Die Murtergesellschaft wird auch hierin Vermittlerin des Ganzen seyn, und selbst
immer gern aus ipren Mitteln nach Moglichkeit dem Bedürfniß zu Hülfe kom-
men, dagegen aber auch die Hülfe der Tochtergesellschaften, welche dazu ver-
mögend fued, in Anspruch nehmen, indem sie ihnen theils Anleitung giebt, an-
dere bedürftige Gegenden mit ihrem Ueberfluß unmittelbar zu untersiützen, theils
diesen sich zusenden läßt, und seine Anwendung da, wo sie dringender nöthig
ist, besorgt. Eine jährlich öffentlich von der Hauptgesellschaft abzulegende Rech-
nung,