Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

behalten Sich die Allerhoͤchsten Kontrahenten das Recht hiermit ausdruͤcklich vor, 
die Dauer derselben zu verlängern und erforderlichen Falls deren Bestimmungen 
bei Gelegenheit der ersten Revisionskommission zu verbessern und zu vereinfachen. 
Sollte diese Vereinigung überhaupt der gegenseitig davon gehegten Erwar- 
tung nicht entsprechen, und man sich über eine andere bei der ersten Revisionskom- 
mission nicht verständigen; so bleibt es den Allerhöchsten Kontrahenten unbenom- 
men, alsdann auf das Ihnen zustehende eigene Reoisionsverfahren zurückzukommen. 
Art. O. Diese Konvention begreift nicht solche Versendungen auf der Elbe, 
welche ihrer Bestimmung zu Folge Mühlberg oder Wittenberge nicht passiren. 
Auch bleibt die allgemeine Reoision, der Schiffahrtsakte gemaß, den Aller- 
höchsten Kontrahenten vorbehalten. 
Art. 10. Die Ratistkationen dieser kemporairen Uebereinkunft werden mög- 
lichsi bald eingeholt und mit denen der Elbschiffahrksakte zugleich ausgewechselt 
werden. 
Dessen zur Urkund ist dieselbe von den betreffenden Elbschiffahrts-Kom- 
missarien unterschrieben und untersiegelt worden. 
Geschehen zu Dresden, am 23sten Juni 1821. 
(I. S) ZJaha Ludwig v. Jordan. 
K. §.) Günther von Bünau. 
(L. S.) Carl Friedrich Freiherr von Stralenheim. 
(I. S.) Mathias Friis von Irgens-Bergh. 
(L. S.) Joachim Christian Steinfeld. 
So erklären Wir hiermit, nach sorgfältiger Prüfung und Erwägung aller 
und jeder in der votsiehenden Uebereinkunft enthaltenen Beslimmungen, daß Wir 
dieselben durchaus genehmigt haben, so wie Wir solche Kraft der gegenwärtigen 
in gewöhnlicher Form ausgestellten Besiätigungs-Urkunde feierlich genehmigen, 
indem Wir für Uns und Unsere Nachkommen auf Unser Königliches Wort ver- 
sprechen, gedachten Bestimmungen gekreulich nachzukömmen, so wie auch darüber 
zu wachen, daß sie von Unsern Behörden und Unterthanen jederzeit genau erfüllt 
werden. 
Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir Unsere Beslätigungs-Urkunde 
in fünf gleichlautenden Eremplaren, wovon vier für seden der mirkontrahirenden 
Theile, die fünfte aber zur Hinterlegung bei den gemeinschaftlichen Kommissions- 
Akten bestimmt ist, eigenhändig unterschrieben und mir Unserm größern Staats- 
siegel versehen lassen. 
Sogeschehen zu Berlin den 20sten November im Jahredes Herrn, Eintausend 
Achthundert ein und zwanzig und Unserer Regierung, un Fünf und zwanzigsien. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürsi von Hardenberg. von Bernstorff. 
(No. 714. 
 
	        
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