Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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8. 12. 
Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentlicher Studirender, wie zur Zulassung 
als Hospitant geschieht auf mündlichem oder schriftlichem Wege bei der Direktion der 
Schule. 
8. 13. 
Wer die Aufnahme als ordentlicher Studirender nachsucht, hat sich aus- 
zuweisen: 
1) über die elterliche oder vormundschaftliche Einwilligung zum Eintritt in die An- 
stalt, beziehungsweise die bereits erlangte Selbstständigkeit, 
2) über sittlich gute Aufführung, 
3) über den Besitz der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung (vergl. S. 14), 
4) über den Besitz genügenden Vermögens oder ausreichender Unterstützung, um die 
Kosten des Aufenthalts in Stuttgart bestreiten zu können. 
Der Nachweis der unter Ziffer 2 und 4 aufgeführten Erfordernisse ist durch ein 
gemeinderäthliches Zeugniß zu liefern. 
S. 14. 
Der Nachweis über den Besitz der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung (§. 13 
Ziffer 3) ist zu führen durch das Zeugniß der Reife für die Prima eines Gymnasiums 
oder einer Realschule erster Ordnung, bei welcher das Latein obligatorischer Unterrichts- 
gegenstand ist, oder einer durch die zuständige Centralbehörde als gleichstehend anerkannten 
höheren Lehranstalt. (§. 5 der Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 27. März 
1878, betreffend die Prüfung der Thierärzte, Reg. Blatt v. 1878 S. 75). 
Der hier genannten „Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung“ 
steht der dritte Jahreskurs in der oberen Abtheilung der inländischen Gymnasien (und 
evangelisch-theologischen Seminarien) sowie des Realgymnasiums in Stuttgart gleich. 
(Verfügung des Ministeriums des Innern vom 17. April 1878, Reg. Blatt von 1878 
S. 74). 
8. 15. 
Ausländer (Nichtdeutsche), welche als ordentliche Studirende der Thierheilkunde 
aufgenommen zu werden wünschen, haben sich durch ein obrigkeitliches Zeugniß über ihr 
Alter, Prädikat, bisherige Laufbahn, und den Besitz der erforderlichen Unterhaltsmittel
	        
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