Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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(No. 719.) Skatut für die Kaufmannschaft zu Danz)i. Vom 25sten April 1622. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König 
von Preußen r. 7. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Da Wir beschlossen haben, die Raufmannschaft Unserer See= und Hand- 
lungssiadt Danzig, auf ihren wiederhelten Wunsch in eine Korporation zu ver- 
einigen, und derselben, mit Aufhebung der biöher bestandenen Krämer-Sozietät 
eine angemessene Verfassung zu verleihen; so haben Wir den Entwurf eines 
Statuts für die Kaufmannschaft zu Danzig sorgfältig prüfen lassen, und solchen 
in nachstehender Art genehmigk: 
Ersier Abschnitt. 
Von der Korporation der Kaufmannschaft. 
6. 1. Alle in die anzulegende Rolle der Kaufmannschaft eingetragene 
Bürger der Stadt Oanzig bilden die Korporation der Danziger Kaufmannschaft. 
§. 2. Zur Aufnahme in die Korporation der Kaufmannschaft ist die vor- 
gängige Enwerbung des Bürgerrechts und ein unbescholtener Ruf unbedingt er- 
forderlich. 
K. 3. Isi nach dem Urtheil der Aeltesien der Kaufmannschaft der Ruf 
des Aufzunehmenden bescholten, so sollen die Aeltesien sich über die Bestimmungs- 
gründe ihres Urtheils nur gegen den Magistrat und die ihm vorgesetzten Staats- 
behörden, und nicht gegen den Einzelnen auszulassen nöthig haben. 
. J. Jedem, der in DOanzig ein kaufmännisches Gewerbe treiben will, 
und die in dem F. 2. genannten Bedingungen erfüllt, siehr auf schriftliches des- 
fallsiges Ansuchen die Aufnahme in die Korporation offen; das Geschlecht macht 
hierdei keinen Unterschied. 
§. 5. Durch die Aufnahme in die Korporation und Eintragung in die 
Rolle der Kaufmannschaft (als unbedingtes vorhergängiges Erforderniß) wird 
die Befugniß zum Betriebe jedes kaufmännischen Gewerbes ohne Einschränkung 
gewonnen; insbesondere kann der Bests der gesetzlichen kaufmännischen Rechte 
vom Handeltrelbenden des Orts fortan nur durch die Aufnahme in die Korpo- 
ration erlangt werden, und ist von derselben dergestalt unzertrenulich, daß ein 
jeder Handeltreibende des Orts, der auf die gesetzlichen kaufmännischen Rechte 
Anspruch machen will, der Korporation der Kaufleute beitreten muß. Die Auf- 
nahme in die Korporafton giebt diejenigen Rechte der Mitgliedschaft der Kor- 
poration, welche dieses Statut ertheilt. 
K. C0. Das kaufmännische Gewerbe besteht in dem An= und Verkauf der 
Erzeugnisse der Nakur und des Kunsifleißes, in sofern derselbe als Gewerbe be- 
trie-
	        
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