Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

ihnen Bericht uͤber die Faͤlle der Boͤrsendisziplin erstatten, welche sie ihrer Ent- 
scheidung vorbehalten werden. 
9. 63. Oeffentliche Bekanntmachungen an die Korporation werden durch 
Aushang an der Börse besorgt. Eine Nachricht oder Verordnung ist als voll- 
ständig bekannt gemacht anzusehen, wenn sie drei auf einander folgende Börsen- 
tage, während der ganzen Börsenzeit, an dem gewöhnlichen Orte der Börse, 
ausgehängen hat. 
&. 04. Nur die Aeltesten sind berechtigt, Bekanntmachungen in der 
Form des F. 63. zu erlassen. Sie dürfen sich aber niemals weigern, solcherge- 
stalt sogleich bekannt zu machen, was ihnen von Unsern oder den städtischen Be- 
hörden zur Bekanntmachung zugefertigt wird. 
&. 605. Privat-Personen, sie mögen Mitglieder der Korporation seyn, 
oder nicht, müssen die Anschläge, welche slte an der Börse anheften zu lassen 
wünschen, dem Vorsieher zustellen, welcher die Anheftung veranlassen wird, 
wenn er kein Bedenken dagegen findet. Bezweifelt er aber die Schicklichkeit, oder 
selbst die Rechtlichkeit der beabsichtigten Bekanntmachung, so giebt er den An- 
schlag im ersten Falle an den Verfasser zurück, im andern Falle legt er ihn den 
Aeltefien zur Entscheidung vor. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Beiträgen der Korporations-Mitglieder, und von 
der Verwaltung der Gemein-Kasse. 
§. 66. Bei Anlegung der ersien Rolle der Danziger Kaufmannschaft zahlt 
jedes Mitglied an die Gemein-Kasse Einen Thaler, und in der Folge jedes neu 
aufzunehmende Mitglied Orei und Oreißig Thaler Zehn Silbergroschen für die 
Eintragung in die Rolle, zur Gemein-Kasse, so wie außerdem die Ausfertigungs- 
Gebühren für den Eintragungsschein, und die Botengebühren zusammen mit 
Zwei Thalern. 
§. 67. Ist der Aufzunehmende bereits Mitglied der Korporation gewe- 
sen, und aus derselben freiwillig mit Niederlegung seiner Handelsgeschäfte aus- 
getreten, so darf er bei der Wiederaufnahme nur die Ausfertigungs= und Boten- 
gebuhren mit Zwei Thalern bezahlen. Sollten jedoch besondere Verhältnisse es 
wahrscheinlich machen, daß der freiwillige Austritt nur geschehen, um sich den 
für diesen Zeitraum von der Korporation zu übertragen gewesenen allgemeinen 
Lasten und Leistungen zu entziehen, und kann der Austretende diese Anzeige nicht 
genügend widerlegen, so ist derselbe bei seiner Wiederaufnahme verpflichtet, 
den in jener Zeit, von seinem Austritte bis zum Wiedereintritte, auf ihn, wenn 
er
	        
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