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# 40. Der Vorsteher empfängt und erbricht die eingehenden und sorgt
für den Abgang der ausgefertigten Sachen.
9. 50. Die Aeltesten fuͤhren ein Siegel mit dem Zeichen eines segelnden
Schiffes und der Umschrift: „Siegel der Aelteslen der Kaufmannschaft zu Danzig“,
womit sie ihre Ausfertigungen vollgültig beglaubigen.
&. 51. Bei einer Abwesenheit oder sonstigen Abhaltung des Vorstehers
wird derselbe von dem ersten, und im gleichen Falle desselben, von dem zweiten
Beisitzer, und diese werden wiederum von den altesien der übrigen Mitglieder verfreten.
K. 52. Oie Aeltesten führen die Rolle der zu der Korporation der Kaufmannschaft
gehörigen Mitglieder. Eintragungen und Löschungen können nicht
anders, als auf ihren Beschluß in den Sitzungen durch den Vorsteher oder die Beisitzer
vollzogen werden. Die Eingetragenen und Gelöschten erhalten von den
Aeltesten darüber schriftliche Bescheinigungen unter deren Siegel.
§. 53. Gleich nach der Wahl der Aeltesien und spätestens den Isten Mai
jeden Jahres, lassen dieselben ein nach dem Alphabet geordnetes Namensverzeichniß
ihrer Mitglieder und sämmtlicher in die Rolle eingetragenen Kaufleute drucken,
und senden davon Ein Exemplar Unserer Regierung, Unserm Ober-Landesgerlchte,
Unserm Polizeiprasidium, Unserm Kommerz= und Aomiraluctskollegium, dem Magistrate
und dem Stadtgerichte ein. Ein Exemplar hängt siets an der Börse aus.
§. 5./. Außer den allgemeinen Bestimmungen über den Wirkungskreis
der Aeltesien unterziehen sich dieselben namentlich noch folgenden Beschäftigungen:
a) diejenigen Streitigkeiten in Handels-Angelegenheiten, die von den Parteien
freiwillig an sie gebracht werden, durch einen Vergleich gütlich beizulegen;
hierbei findet alles dasjenige Anwendung, was die Allgemeine Gerichts-Ordnung
Theil 2. W. 1567 — I76. von Schiedsrichtern vorschreibt;
b) diejenigen Gutachten abzufassen, welche öffentliche Behörden von der Kaufmannschaft
verlangen dürften;
c) die Materialien zu Antragen an die Behörden über wichtige Handelsgegenstände
vorzubereiten, und die Vorsiellungen hierüber anzuferligen;
d) die Prüfung derjenigen, welche sich zur Aufnahme in die Korporation melden
(jedoch nur in Beziehung auf die in dem F. 2. und folgenden dieses Statuts
aufgesiellten Erfordernisse) und der nach dem aten Abschnitte #. 18. 10.
dieses Statuts zu dem Betriebe der Schiffahrt und des Handels anzustellenden
Beamten zu besorgen.
§. 55. Die Aeltesten können für einzelne Verwaltungszweige besondere
Ausschüsse aus ihrer Mitte anordnen, die aber von ihren Verhandlungen
den Aeltesten Bericht abzustatten haben und von diesen Verfügungen annehmenmüssen.
K. 56.