Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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#  40.  Der  Vorsteher  empfängt  und  erbricht  die  eingehenden  und  sorgt
für  den  Abgang  der  ausgefertigten  Sachen.

9.  50.  Die  Aeltesten  fuͤhren  ein  Siegel  mit  dem  Zeichen  eines  segelnden
Schiffes  und  der  Umschrift:  „Siegel  der  Aelteslen  der  Kaufmannschaft  zu  Danzig“,
womit  sie  ihre  Ausfertigungen  vollgültig  beglaubigen.

&.  51.  Bei  einer  Abwesenheit  oder  sonstigen  Abhaltung  des  Vorstehers
wird  derselbe  von  dem  ersten,  und  im  gleichen  Falle  desselben,  von  dem  zweiten
Beisitzer,  und  diese  werden  wiederum  von  den  altesien  der  übrigen  Mitglieder  verfreten.


K.  52.  Oie  Aeltesten  führen  die  Rolle  der  zu  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  gehörigen  Mitglieder.  Eintragungen  und  Löschungen  können  nicht
anders,  als  auf  ihren  Beschluß  in  den  Sitzungen  durch  den  Vorsteher  oder  die  Beisitzer
  vollzogen  werden.  Die  Eingetragenen  und  Gelöschten  erhalten  von  den
Aeltesten  darüber  schriftliche  Bescheinigungen  unter  deren  Siegel.

§.  53.  Gleich  nach  der  Wahl  der  Aeltesien  und  spätestens  den  Isten  Mai
jeden  Jahres,  lassen  dieselben  ein  nach  dem  Alphabet  geordnetes  Namensverzeichniß
  ihrer  Mitglieder  und  sämmtlicher  in  die  Rolle  eingetragenen  Kaufleute  drucken,
und  senden  davon  Ein  Exemplar  Unserer  Regierung,  Unserm  Ober-Landesgerlchte,
Unserm  Polizeiprasidium,  Unserm  Kommerz=  und  Aomiraluctskollegium,  dem  Magistrate
  und  dem  Stadtgerichte  ein.  Ein  Exemplar  hängt  siets  an  der  Börse  aus.

§.  5./.  Außer  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Wirkungskreis
der  Aeltesien  unterziehen  sich  dieselben  namentlich  noch  folgenden  Beschäftigungen:

a)  diejenigen  Streitigkeiten  in  Handels-Angelegenheiten,  die  von  den  Parteien
freiwillig  an  sie  gebracht  werden,  durch  einen  Vergleich  gütlich  beizulegen;
hierbei  findet  alles  dasjenige  Anwendung,  was  die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung

  Theil  2.  W.  1567  —  I76.  von  Schiedsrichtern  vorschreibt;

b)  diejenigen  Gutachten  abzufassen,  welche  öffentliche  Behörden  von  der  Kaufmannschaft
  verlangen  dürften;

c)  die  Materialien  zu  Antragen  an  die  Behörden  über  wichtige  Handelsgegenstände
  vorzubereiten,  und  die  Vorsiellungen  hierüber  anzuferligen;

d)  die  Prüfung  derjenigen,  welche  sich  zur  Aufnahme  in  die  Korporation  melden
  (jedoch  nur  in  Beziehung  auf  die  in  dem  F.  2.  und  folgenden  dieses  Statuts

  aufgesiellten  Erfordernisse)  und  der  nach  dem  aten  Abschnitte  #.  18.  10.

dieses  Statuts  zu  dem  Betriebe  der  Schiffahrt  und  des  Handels  anzustellenden

  Beamten  zu  besorgen.

§.  55.  Die  Aeltesten  können  für  einzelne  Verwaltungszweige  besondere

  Ausschüsse  aus  ihrer  Mitte  anordnen,  die  aber  von  ihren  Verhandlungen
den  Aeltesten  Bericht  abzustatten  haben  und  von  diesen  Verfügungen  annehmenmüssen.


K.  56.