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Gesetz Sammlung
fuͤr die.
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 11. —
Go. 725.) Statut für die Kaufmannschaft zu Memel. Voch- 214ten. Mal. 1622.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnsden, König vom
Preußen K. u.e
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Da die meisten Bestimmungen der für die See= und Handelsstadt Memel
unterm 23sten September 1797. erlassenen Handlungs orbnung durch die neuere
allgemeine Gesetzgebung aufgehoben worden sind, und die unter den dortigen?
Kaufleuten zum Theil noch stattfindende Zunfkverbindung den veränderten Zeitver-,
hältnissen und dem Wunsche der Interessenten nicht entspricht; so wollen Wir,!
daß nach Vorschrift des F. 31. des Gesetzes über die polezeillchen Verhältnisst
der Gewerbe vom 7ten Septeinber 1811. der dortige Handelsstand 5, mit Aufhe--
bung der, bestehenden Zunftwerfassüng in eine Korporation vereinigt werde welcher
Wir- durch dieses Statut folgende Verfassung ertheilen. .
Erster Abschnitt.
Von. der Korporation der: aufmannschaft.
Alle in die Rolle eügekragene Kaufteiter welche heils Bürger! ber
Sten 5 br rnnonlen Memel sind, theils in zuncchst, liegenden ländlichent
Ortschaften, namentlich im Bezirk der Witten und der Schifelz wohnen/ bilden
die ur der Kaufmannschaft der gedachten Stadt. 1
Zur Aufnahme in die Korporation der -Keufenannschaft. i, wenn
der rid in Memel. seinen. Wohnsi itz hat, die vorhergaͤngige Erwerbung.
des Bürgerrechts= lebt. er auf dem Lande, der Nachweis, daß ersi si ch Ensässi 9a ge-
macht, und ein unbescholtener Ruf unbedingt erforderlich.
S. 3. Ill. nach dem. urtheil des Vorsleher-Amts der Kaufmamnschaft:
der Ruf b Aufzunehmenden bescholten, so soll das Vorlleheramt sich über die;
Jabegang 18. X Be-
usgegeben zu Berlin ben 25sien Juni 1823.)