Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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solchergestalt sogleich bekannt zu machen, was ihm von Unseren ober ben staͤdti- 
schen Behoͤrden zur Bekanntmachung zugefertigt wird. 
9. 66. Privatpersonen, sie mögen Mitglieder der Korporation seyn 
oder nicht, müssen die Anschläge, welche sie an der Börse anheften zu lassen 
wünschen, dem Obervorsteher zustellen, welcher sie, wenn er kein Bedenken da- 
gegen findet, kontrasigniren wird, damit alsdann die Anheftung erfolge. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Beikräágen der Kaufleute und von der Verwaltung 
der Gemein-Kasse. 
§. 607. Jeder von Publikation dieses Statuts ab, in die Korporation Auf- 
zunehmende, zahlt für die Aufnahme und Eintragung in die Rolle Funfzig Reichs- 
thaler zur Gemeinkasse, und außerdem die Ausfenigungs-Gebühren für den Ein- 
tragungsschein, so wie die Botengebühren zusammen mit Zwei Thalern. Die Mit- 
glieder der bisherigen Memelschen Kaufmannschaft sind von diesen Zahtungen frel. 
§. 68. Ist der Aufzunehmende bereits Mitglied der Korporarion gewe- 
sen, und aus derselben freiwillig mit Niederlegung seiner Handelsgeschäfte aus- 
getreten, so darf er bei der Wiederaufnahme nur die Ausfertigungs= und Boten- 
gebühren mit Zwei Reichsthalern bezahlen. Sollten jedoch besondere Verhältnisse 
es wahrscheinlich machen, daß der freiwillige Austritt nur geschehen, um sich 
der für diesen Zeitraum von der Korporation zu übertragen gewesenen allgemei- 
nen Lasten und Leisiungen zu entziehen, und kann der Austretende diese Anzeige 
nicht genügend widerlegen, so ist derselbe bei seiner Wiederaufnahme verpflichter, 
den in jener Zwischenzeit von seinem Austritt bis zum Wiedereintritt auf ihn, 
wenn er in der Korporation geblieben wäre, getroffenen Antheil der statrgefun- 
denen allgemeinen Lasten und Leifiungen nachzuzahlen. Die Entscheidung, ob 
ein solcher Fall vorhanden, gebuhrt zunachst dem Vorsleheramte. 
§. 60. Reicht die Gemeinkasse zur Bestreitung der Besoldungen und 
übrigen Gemein-Ausgaben nicht zu, so werden Beiträge von allen Mitgliedern 
der Korporation erfordert. 
§. 70. Selbige werden zu diesem Zweck jährlich von dem Vorsleheramte 
nach seinem besten Wissen in sechs Klassen getheilt, von welchen die höchste auf 
den Satz von 18 Thaler, und die folgenden jede absiufend um 3 Thaler ge- 
ringer gestellt wird. Nach diesem Maaßstabe werden die Beiträge bestimmt, und 
die Beitragenden abgeschätt. 
§. 71. Werden bei dem Vorsteheramte Beschwerden wegen Ueberschätzun- 
gen angebracht, so werden am nächsten Wahltage die Namen der Beschwerde- 
führer der zur Wahl versammelten Korporation angezeigt, und diese wählt als- 
Jahrgang 1822. V dann
	        
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