Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

2) Extraposten, Kutschen, zwekrädrige Kabriolets und jedes an- 
dere Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, bekaden oder 
  
Ellder- Pfen- 
greschen. nlge. 
  
ledig, für jedes Pferd . .. .... . ... 1 4 
3) Alle übrigen Fuhrwerke, welche unter obigen nicht begriffen 
sind, auch von Schlitten mit Pferden oder anderem Zugvieh 
bespannt 
a) bekaden: 1 — 
b) ledig . . . . . . . · · · ............. —- 4 
4) Von einem uuangespannten pierde oder Maulthiere. . . ... — 4 
5) Bon einem Ochsen, einer Kuh, einem Esel.. ..... ... .. — 2 
6) Fohlen, Kaͤlber, Schweine, Schaafe, Ziegen, die einzeln 
  
  
unter 5 Stück gefühm werden, sind frei, von je 5 Stück aberr,, — 2 
Alle Fuhrwerke, welche mit Kopfnageln oder Stiften beschlagen sind, 
welche ½ Zoll und darüber vorstehen, zahlen den doppelten Tarifsatz. 
Ein Fuhrwerk, welches nicht den vierten Theil seiner Ladung hat, wird 
wie ein unbcladencs behandelt. 
a) 
rP*— 
) 
e) 
b) 
2 
Ausnahmen. 
Chansseegeld wird nicht erhoben: 
von Königlichen und der Prinzen des Königlichen Hauses Pferden, oder 
Wagen, die mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind; 
von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Kommando's 
beim Marsche mit sich führen, so wie von Lieferungswagen für die Armce 
und Festungen im Kriege, und von Offizieren zu Pferde im Oienst; 
von Königlichen Kouriers und den der fremden Mächee, von reitenden Posten, 
desgleichen von leer zurückgehenden Poflfuhrwerken und Perden, ohne Un- 
terschied; 
von Feuerlöschungs= und Hülfs-Kreiefuhren; 
von Wirthschaftsfuhren, Pferden und Vieh der Ackerbesitzer, innerhalt 
der Grenze ihrer Gemeinde oder Feldmark, wohin aber deren Personen- 
fuhren umd Reitpferde nicht gehören; 
von allem nur mit Oünger beladenem Fuhrwerke: 
von den Fuhrwerken, welche Chaussee-Baumaterialien anfahren; 
von den Guhrwerken oder Pferden der beim Chaussecwesen angestellten 
Beamten, daher auch der Landraͤthe innerhalb ihres Geschaͤftsbezirks; 
von den berittenen Grenz-Zolloeamten im Dienst. 
Gegeben Berlin, den 21sten Mai 1822. 
Friedrich Wilhelm. 
E. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bülow. Graf v. Lottum- 
An- 
 
	        
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