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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 2. —
(No. 696.) Ratifikations-Urkunde der zu Dresden am 2 sten Juni 1821. abgeschlossenen
Elb-Schiffahrts-Akte. Vom 20sten November 1821.
Wir Friedrich Wilhelm III., von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. K.
thun kund und bekennen hiermit:
Nachdem Wir, Seine Majesiat der Kaiser von Oestreich, Seine Majestct
der König von Sachsen, Seine Majestät der König von Großbritannien und Irland,
als König von Hannover, Seine Mcjestät der König von Danemark,
als Herzog von Holstein und Lauenburg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog
von Mecklenburg-Schwerin, Ihre Durchlauchten die Herzöge von Anhalt-Bernburg,
Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, und der Senat der freien Bundes=
und Hanseestadt Hamburg, zur Vollziehung des logten Artikels des am
Kongresse zu Wien den gten Juni 18185. unterzeichneten Hauptvertrages dahin
übereingekommen sind, zu Dresden eine Kommission aus allseitigen Bevollmächtigten
zusammenzusetzen, um die Anwendung der im gedachten Kongreßoertrage
enthaltenen allgemeinen Besiimmungen für die Flußschiffahrt auf jene der Elbe zu
berathen, und das Resultat dieser Berathung in ciner gemeinschaftlichen Uebereinkunft
festzusetzen;
Und nachdem gedachte Uebereinkunft im gemeinsamen Einverständnisse glücklich
zu Stande gekommen, und-den 23 sten Juni l. J. von den gegenseitigen Bevollmächtigten
in neun gleichlautenden Eremplaren, wovon acht für jeden der
kontrahirenden Theile, darunter ein gemeinsames Exemplar für die drei Herzöge
von Anhalt Durchlauchten, und das neunte zur Hinterlegung bei den gemeinschaftlichen
Kommissions-Akten, um daselbst zum gemcinsamen Gebrauche der
theilnehmenden Regierungen zu dienen, unter Vorbehalt der Natistkationen unterzeichnet
worden ist: so erklären Wir hiermit, nach sorgfältiger Prüfung und
Erwägung aller und jeder in der erwähnten als Elb-Schiffahrts-Akte bezeichneten
Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen, welche als wären sie hier
Jahrgang 1822. B von