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c) Verhandlungen in Vormundschaftssachen sind stempelfrei, sofern der Be-
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vormundete aus eigenen Einkünften unterhalten werden muß, und diese nach
Abzug der Verpflegungs= und Erziehungskosten keinen Ueberschuß gewähren.
Gesuche, welche Glaubiger des Staats öffentlicher Ansialtren und Gemeinen
an Behörden und Beamte richten, um zu ihrer Befriedigung zu gelangen
und die darauf ertheilten Bescheide sind siempelfrei.
Alle Verhandlungen und Zeugnisse, welche wegen Bestimmung des Betra-
ges öffentlicher Abgaben und Einziehung derselben, wegen Eintritts in den
Kriegsdienst, und überhaupt wegen Leistungen an den Staat in Folge allge-
meiner Vorschriften beigebracht werden müssen, sind stempelfrei auszufer-
tigen, sofern sie nur allein zu diesem Zwecke dienen.
Gesuche um Ertheilung von Reisepässen bedürfen keines Stempels.
Den Verhandlungen wegen Ablôsung von Oiensten und andern Leislungen,
die auf Grundstücken haften, wegen Theilung der Gemeinheiten, und we-
gen Auseinandersetzung des im Gemenge liegenden Grundeigenthums ver-
bleibt auch ferner diejenige Stämpelfreiheit, die ihnen durch das Gesetz über
die Ausführung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungsordnungen vom
I#ten Juni 1821. W. 27. und 28., und durch die Verordnung wegen Or-
ganisation der Gencralkommissionen und Revisionskollegien zu Regulirung
der gursherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse vom 20sten Juni 181—.
§# 213. und 21 J. zugestanden worden.
Verhandlungen über die Ablbsung und einstweilige Verzinsung derjenigen
ausschließlichen vererblichen und veräußerlichen Gewerboberechtigungen,
welche nach dem Gesetze über die polizeilichen Verhältmie der Gewerbe
vom Ften September 1811. W. 32. 33. abgelöset, und bis dies geschehen
kann, verzinsel werden sollen, sind ebenfalls siempelfrei.
Die bis jetzt gesetzlich bestehenden Befreiungen des Fiskus, besonderer An-
stalten, Gesellschaften und Personen von gewissen Stempelabgaben dauern
vorerst noch fort, mit Vorbehalt künftiger Untersuchung und Eutscheidung
darüber.
Doch sind die gedachten Behörden nicht befugt, diese Befreiung den Pri-
vatpersonen, mit welchen sie Verträqe eingehen, einzuräumen, wenn diese Per-
sonen an sich nach gesetzlicher Vorschrift zur Entrichtung des Stempels verbun-
den sind. Bei allen zweiseitigen Verträgen der Art, muß jedesmal die Hälfte
des Stempels für den Verkrag und für die ausgefertigte Uebereremplare dessel-
ben außerdem noch der gewohnliche Stempel entrichtet werden.
§. 4. Wenn der Werth eines Gegensiandes ausgemittelt werden soll,
um den Betrag der Stempelgebübren zu bestimmen, welche von den Verhandlun-
5* 8 gen darüber nach anliegendem Tarif zu entrichten sind, so ist dabei im Allge—
— meinen nach folgenden Regelu zu verfahren:
a) Die