Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Lehrbriefe, der Handlungsbiener, Kuͤnstler, Fabrik- und Handwerks-Gehülfen, 
auch Jaͤger, Gaͤrtner und Koͤche . .. ... ... ..... .. .... ....... 
Leibrenten-Verträge, wodurch Leibrenten erkauft, oder sonst gegen Uebernahme 
von Leistungen oder Verpflichtungen erworben werden, Eins vom Hundert 
des nach §. 4. Buchsl. d. zu berechnenden Kapitalwerths der Leibrente. 
Leichenpässe, s. Msse. % 
Lieferungs-Verträge, wie Kaufverträge, (. diese. 
Diejenigen, welche Lieferungen von Bedürfnissen der Regierung oder öfsent- 
licher Anstalten übernehmen, sind verpflichtet, den vollen Stempelbetrag aus- 
schließlich zu entrichten. 
Löschungs-Verfügungen an den Hopotheken-Buchführer 
Lossprechungs- Erkenntnisse, s. Erkenntnisse. 
Maͤkler-Atteste, welche vereidete Maͤller auf den Grund ihrer Bücher den In- 
teressenten zu ihrer Nachricht ertheilen, bedͤrfen keines Stempels, fofern davon 
kein Gebrauch vor einer gerichtlichen oder polizeilichen Behoͤrde gemacht wird. 
Wo dagegen ein solcher Gebrauch Statt findet, ist dazu ein Stempel von ... 
anzuwenden. 
Es ist gestattet, diesen auch nachträglich zu dem Mäkler-Aktesle beizubrin- 
gen, wenn dasselbe ursprünglich ohne Rücksicht auf solchen Gebrauch, mithin 
ohne Stempel, ausgestellt worden. 
Majorennitäts= Grilsrungen .......................... .... 
Miethsvertraͤge, s. Pachtvertraͤge. 
Mortifikationsscheine...... ... ... .... ... .. ...... ... 
quilzundeobceychcineübek old und Silber, welches zur erarbeitung in 
der Königlichen Rünze von Privatpersonen eingeliefert worden 
Muthscheine, sowohl wenn dadurch die erfolgte Muthung eines Lehns bekundet 
wird, als auch, wenn dieselben zum Beweise der eingelegten Muthung auf 
einen Bergbau dinen ... 
Neben-Exemplare von Verträgen, wie beglanbigte Abschriften, Woschriften. 
Notariats-Atteste, wie amtliche Atteste, s. Atteste. 
Notariats-Instrumente, sofern nach deren Inhalt ein hoͤherer Stempel nicht 
eintit.. Ö .... 
Die denselben nach der Allg. Gerichts-Ordnung Th. III. Tit. 7. g. 56. 
unmittelbar beigefügten Registraturen und Atteste sind als ein Theil der In- 
strumente selbst anzusehen, und bedürfen daher keines besonderen Stempels 
Noten der Kaufleute über abgemachte Wechsel= und Geldgeschafte, welche nur als 
Belag über die gezahlte Valuta dienen, bedürfen keines Stempels. 
Nutzungsanschläge, . Taren. 
Obligationen, s. Schuldverschreibungen. 
Offizier= Patente, wie Bestallungen, . diese- 
  
  
Thaler.) Sor- 
— 15 
frei. — 
2 — 
frei. — 
— 15 
— 15 
  
Pacht-
	        
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