Lehrbriefe, der Handlungsbiener, Kuͤnstler, Fabrik- und Handwerks-Gehülfen,
auch Jaͤger, Gaͤrtner und Koͤche . .. ... ... ..... .. .... .......
Leibrenten-Verträge, wodurch Leibrenten erkauft, oder sonst gegen Uebernahme
von Leistungen oder Verpflichtungen erworben werden, Eins vom Hundert
des nach §. 4. Buchsl. d. zu berechnenden Kapitalwerths der Leibrente.
Leichenpässe, s. Msse. %
Lieferungs-Verträge, wie Kaufverträge, (. diese.
Diejenigen, welche Lieferungen von Bedürfnissen der Regierung oder öfsent-
licher Anstalten übernehmen, sind verpflichtet, den vollen Stempelbetrag aus-
schließlich zu entrichten.
Löschungs-Verfügungen an den Hopotheken-Buchführer
Lossprechungs- Erkenntnisse, s. Erkenntnisse.
Maͤkler-Atteste, welche vereidete Maͤller auf den Grund ihrer Bücher den In-
teressenten zu ihrer Nachricht ertheilen, bedͤrfen keines Stempels, fofern davon
kein Gebrauch vor einer gerichtlichen oder polizeilichen Behoͤrde gemacht wird.
Wo dagegen ein solcher Gebrauch Statt findet, ist dazu ein Stempel von ...
anzuwenden.
Es ist gestattet, diesen auch nachträglich zu dem Mäkler-Aktesle beizubrin-
gen, wenn dasselbe ursprünglich ohne Rücksicht auf solchen Gebrauch, mithin
ohne Stempel, ausgestellt worden.
Majorennitäts= Grilsrungen .......................... ....
Miethsvertraͤge, s. Pachtvertraͤge.
Mortifikationsscheine...... ... ... .... ... .. ...... ...
quilzundeobceychcineübek old und Silber, welches zur erarbeitung in
der Königlichen Rünze von Privatpersonen eingeliefert worden
Muthscheine, sowohl wenn dadurch die erfolgte Muthung eines Lehns bekundet
wird, als auch, wenn dieselben zum Beweise der eingelegten Muthung auf
einen Bergbau dinen ...
Neben-Exemplare von Verträgen, wie beglanbigte Abschriften, Woschriften.
Notariats-Atteste, wie amtliche Atteste, s. Atteste.
Notariats-Instrumente, sofern nach deren Inhalt ein hoͤherer Stempel nicht
eintit.. Ö ....
Die denselben nach der Allg. Gerichts-Ordnung Th. III. Tit. 7. g. 56.
unmittelbar beigefügten Registraturen und Atteste sind als ein Theil der In-
strumente selbst anzusehen, und bedürfen daher keines besonderen Stempels
Noten der Kaufleute über abgemachte Wechsel= und Geldgeschafte, welche nur als
Belag über die gezahlte Valuta dienen, bedürfen keines Stempels.
Nutzungsanschläge, . Taren.
Obligationen, s. Schuldverschreibungen.
Offizier= Patente, wie Bestallungen, . diese-
Thaler.) Sor-
— 15
frei. —
2 —
frei. —
— 15
— 15
Pacht-