Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Siebenter Abschnitt. 
Von den Beiträgen ber Kaufleute und von der Verwaltung 
der Gemein-Kasse. 
§. 67. Jeder, von Publikation dieses Statuts ab, in die Korporation 
Aufzunehmende, zahlt für die Aufnahme und Eintragung in die Rolle Drei und 
Dreißig Thaler Zehn Silbergroschen zur Gemeinkasse, und außerdem die Ausfer- 
tigungs-Gebühren für den Eintragungsschein, so wie die Boten-Gebühren, zu- 
sammen mit Zwei Thalern. 
§. 68. Ist der Aufzunehmende bereits Mitglied der Korporation gewe- 
sen, und aus derselben freiwillig mit Niederlegung seiner Handelsgeschäfte aus- 
getreten, so darf er bei der Wiederaufnahme nur die Ausfertigungs= und Boten- 
Gebühren mit Zwei Thalern bezahlen. Sollten jedoch besondere Verhaältnisse es 
wahrscheinlich machen, daß der freiwillige Austrirt nur geschehen, um sich den 
für diesen Zeitraum von der Korporation zu übertragen gewesenen allgemeinen 
Lasten und Leisiungen zu entziehen, und kann der Austretende diese Anzeige nicht 
genügend widerlegen, so ist derselbe bei seiner Wiederaufnahme verpflichtet, den 
in jener Zwischenzeit, von seinem Austritt bis zum Wieder-Eintritt, auf ihn, 
wenn er in der Korporation geblieben wäre, getroffenen Antheil der statt gefunde- 
nen allgemeinen Lasten und Leistungen nachzuzahlen. Die Entscheidung, ob ei 
solcher Fall vorhanden, gebährt zunächst dem Vorsteheramte. 
#. o0. Reicht die Gemeinkasse zur Bestreitung der Besoldungen und 
übrigen Gemeinde-Ausgaben nicht zu, so werden Beiträge von allen Mitgliedern 
der Korporation erfordert. 
§. 70. Selbige werden zu diesem Zweck jährlich von dem Vorsteheramte 
nach seinem besten Wissen in vier Klassen getheilr, von welchen die höchste auf den 
Satz von Zwanzig Thalern und die drei folgenden, jede abstufend um Fünf Thaler 
geringer gestellt wird. Nach diesem Maaßstabe werden die Beiträge bestimmt und 
die Beitragenden abgeschätzt. 
#. 71. Werden bei dem Worsieher-Amte Beschwerden wegen Ueber- 
schätzung angebracht, so werden am nächsten Wahltage die Namen der Be- 
schwerdeführer der zur Wahl versammelten Korporation angezeigt, und diese 
wählt alsdann aus denjenigen Gliedern, welche seit den letzten drei Jahren nicht 
Mitglieder des Vorskeheramts gewesen, eine Kommission von fünf Personen, aus 
jeder der obigen vier Klassen wenigstens eine, die binnen den nächsten vier Wochen 
über die Beschwerde entscheidet und die Klasse bestimmt, in welche jeder der Be- 
schwerdeführer zu setzen ist. 
S. 72.
	        
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