Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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K. 72. Bis aber diese definitive Entscheidung erfolgt, müssen die Be- 
schwerdeführer den auf sie von dem Vorsteheramte vertheilten Beitrag zahlen. 
§. 73. Das Vorsleheramt ferigt den jährlichen Anschlag der gewöhn- 
lichen Ausgaben. Außergewöhnliche Zahlungen dürfen nur auf den Beschluß der- 
selben von der Kasse gemacht werden. 
§S. 74. Die Gemeinkasse und die Hafenkasse von Pillau und Königsberg, 
so wie die Rechnungen davon, werden jede besonders geführtk. Die Hafen-Ungelder 
dürfen bei persönlicher Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorsieheramts 
und bei solidarischer Verpflichtung des Wieder-Ersatzes aus eigenen Mikleln, nur 
zu den in der F. 15. bezogenen Hafen-Urkunde ausdrücklich benannten Zwecken 
verwendet, und in keiner Art Vorschäfse für die Gemeinkasse aus der Hafenkasse 
entnommen werden. 
## 75. Jährlich legt das Vorsteheramt der zur Wahl versammelten 
Kaufmannschaft die Rechnung von den ihnen untergeordneten Kassen vor, und 
vertheilr unter die Anwesenden gedruckte Auszüge davon. 
S. 706. Die Kaufmannschaft läßt diese Rechnungen durch eine aus ihrer 
Mitte von der Wahloersammlung aus den Wahllisten zu ernennende Kommission 
von fünf Gliedern, die aber nicht zum Vorsteheramte gehören dürfen, abnehmen 
und die Decharge darüber ertheilen. 
Achter Abschnitt. 
Von der Verpflichtung zur Annahme der Wahlen und 
Auftráge. 
K. 77. Wer die ihm nach diesem Statut durch die Wahl oder besonderen 
Auftrag übertragenen Aemter und Geschäfte nicht annehmen will, muß rechtliche 
Entschuldigungsgründe dafür anführen. 
§. 78. Zunchst entschuldigt von dieser Annahme alles, was nach dem 
Allgemeinen Landrecht Th. II. Tit. 18. 9#. 20 . und 200 von der Uebernahme 
einer Vormundschaft entbindet. 
F. 70. Die aktiven Stakträthe, die Stadtverordneten und Bezirksvor- 
steher können wider ihren Willen zu Uebernahme von Aemtern und Aufträgen nicht 
rb, werden. 
30. Die aus dem Vorsteheramke scheidenden Mitglieder können zur 
Amabs" einet abermaligen Wahl in selbigem, erst nach Ablauf von vollen drei 
Jahren nach ihrem Auskrikt verpffichtet werden. 
Jahrsang 1823. R K. 81.
	        
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