Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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gesetzlich die Strafe des Zuchthauses, der Strafarbeit, der Verlust der bürgerlichen 
Ehre oder des Kaufmannsstandes steht. 
&é. 88. Die Wirkung der Suspension haftet nur auf der Person des Sus- 
pendirten, und nicht auf dem Gewerbe. Der Suspendirte kann daher 
weder an den Ehrenrechten der Mitgliedschaft der Korporation Theil nehmen, noch 
auf der Börse erscheinen, wohl aber kann seine Handlung während der Suspension 
durch einen persönlich fähigen Disponenten fortgesetzt werden. 
§. 80. Die Suspension wird aufgehoben: 
a) durch die Aufhebung der Kuratel; 
b) durch seine vollständige Absindung mit den Gläubigern, sey es durch Zah- 
lung, Erlaß oder Befristung; 
c wenn der Gemeinschuldner zum beneficio cessionis bonorum auf den 
Grund der Einwilligung seiner Gläubiger oder durch ein Erkenntniß gelassen 
worden; auch kann er in diesem Falle selbst während des Konkursprozesses 
eine neue Handlung eröffnen und führen; 
4) durch eine vollständige richterliche Freisprechung von der Anklage eines im 
Kriminalprozeß erörterten Verbrechens. 
SS. Die Lossprechung bis auf weiteren Beweis bewirkt dagegen die 
Aufhebung der Suspension an sich nicht, vielmehr entscheidet alsdann das Vor- 
steher-Amt, ob die Suspension aufhören könne, ohne den Ruf der Korporation 
zu gefährden, oder ob sie blos fortgesetzt werden müsse, oder ob der hafkende Ver- 
dacht so dringend, oder so erniedrigender Art sey, daß die gänzliche Ausschließung 
erfolgen müsse. Die Gerichte sind in dieser Hinsicht gehalten, dem Worsteher= 
Amte auf sein Ansuchen das abgefaßte Erkenntniß mit den Gründen mitzutheilen. 
. I. Die kaufmännischen Rechte in Absicht des Standes und der Mit- 
gliedschaft gehen verloren: 
a)durch den Tod, unbeschadet jedoch der der Wittwe oder den Erben nach den 
allgemeinen Gesetzen, in Verbindung mit diesem Statute, zukommenden 
Rechte; 
b) durch freiwillige Entsagung, welche jeboch dem Vorsteher-Amte in glaub- 
haf#ter Form angezeigt werden muß; 
) durch einen Beschluß des Vorsteher-Amts, in soweit nicht dieser Beschluß 
im Wege des Rekurses von dem Magistrat und der Königlichen Regierung 
abgeandert worden ist. 
K 2 . 92.
	        
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