Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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(No. 803.) Regulatio wegen Erhebung der Schiffahrts-Abgaben auf dem Lippe-Sirom. 
Vom 19ten Mai 1823. 
K. 1. E. soll eine Abgabe von den auf dem Lippestrom fahrenden Schiffern 
nach vorstehendem Tarif entrichtet, und deren Ertrag ausschließlich zur Unter- 
haltung, Verbesserung und Erweiterung der Schiffbarkeit dieses Stroms ver- 
wandt werden. 
g. 2. Zu diesem Zwecke werden Hebungsstellen zu Hamm, Lünen, Hal- 
tern und Wesel errrichtet. 
§. 3. Die Stelle zu Hamm erhebt die Abgaben für die Stromstrecke: 
a) nach und von Lippstadt, und 
b) von oberhalb Beckinghausen bis Hamm in der Berg= und von Hamm nach 
Lünen in der Thalfahrt. 
#§#.# 4. Die Stelle zu Lünen erhebt die Abgaben für die Strecke: 
a) von Lünen und Beckinghausen nach Hamm, 
b) von unterhalb Hamm bis Beckinghausen oder Lünen, und von da weiter 
nach Haltern. 
hel H. 5. Die Stelle zu Haltern erhebt die Abgaben fuͤr den Strom- 
theil: 
a) von Haltern bis Luͤnen und von unterhalb Luͤnen bis Haltern; 
b) von da nach Dorsten und umgekehrt von Dorsten nach Haltern. 
#. 6. Die Scelle zu Wesel erhebt die Abgaben von Wesel bis Dorsten, 
und umgekehrt von Dorsten nach Wesel. « 
H.«7.ZuDahlunbDotstenwerdenZahlungöscheine-Abnehmerange- 
stellt, bei denen die Scheine von denjenigen Ladungen oder Fahrzeugen abgegeben 
werden muͤssen, welche allda ihre Endbestimmung erreichen. 
§#. 8. Wenn ein Fahrzeug mit oder ohne Ladung an einer Hebungsstelle, 
sey es in der Thal- oder Bergfahrt, ankommt und keinen Zahlungsschein 
vorzeigen kann, so muß die Abgabe, nach dem Tarif und nach vorstehender Ein- 
theilung der Hebungsstellen, vom Anfange der Stromstrecke, wenn gleich diese 
nur theilweise befahren ist, bezahlt werden. Die Zwischen-Schiffahrt zwischen 
zwei Hebungsstellen, ohne daß deren eine berührt wird, is frei. 
§#. mDie Abgabe wird nach dem Gewicht der Ladungen, und dieses 
nach der Einsenkung der Fahrzenge berechnet. Zu diesem Zwecke soll die Ladungs- 
fähigkeit derselben von den Aichungsbehörden ermittelt und festgesetzt werden. 
§. 10. Schiffer und Flöger sind verpflichtel, bei der Hebungsstelle, wo 
die Ladung oder das Floß zuerst ankommt, oder wo Erstere ursprünglich einge- 
nommen
	        
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