Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

(No.  805.)  Allerhoͤchste  Kablnetsorder  vom  26sten  Februar  1822.,  die  bewilligte  Portofreiheit
  für  die  Gesellschaft  zur  Beförderung  des  Christenehums  unter  den
Juden,  betresfend.

J.  habe  auf  das  Gesuch  vom  21sten  d.  M.  der  Gesellschaft  zur  Verbreitung

  des  Christenthums  unter  den  Juden  fuͤr  die  Korrespondenz  derselben  die

erbetene  Portofreiheit  bewilligt,  und  den  Präsidenten  des  General-Post-Amts,

Geheimen  Staatsrath  Nagler,  danach  angewiesen.

Berlin,  den  26sten  Februar  1822.
«  Friedrich  Wilhelm.
An
den  Komitẽ  der  Gesellschaft  zur  Befoͤrderung
des  Christenthums  unter  den  Juden.

 

Mo.  806.)  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  der  fuͤr  die  Cochtergesellschaften  zur  Befoͤrderung
des  Christenthums  unter  den  Juden  gegebenen  Bestimmungen;  und  die
bewilligte  Portofreihelt  betreffend.  Vom  1  1ten  April  1823.

J.  will  die  von  der  Gesellschaft  zur  Befoͤrderung  des  Christenthums  unter

den  Juden  mit  der  Vorstellung  vom  2ten  d.  M.  eingereichten,  fuͤr  die  Tochtergesellschaften,

  welche  sich  ihr  anschließen,  entworfenen  Bestimmungen  hiemit

bestaͤtigen,  und  habe  die  erbetene  Portofreiheit  auch  fuͤr  diese  Tochtergesellschaften

bewilligt,  und  dem  gemäß  den  General-Postmeister  Nagler  angewiesen.

Berlin,  den  1Iten  April  1823.

Friedrich  Wilhelm.

Vestimmungen

über  das  Verháltniß  der  Berlinischen  Gesellschaft  zur  Beförderung
  des  Christenthums  unter  den  Juden  zu  ihren
Tochtergesellschaften.
##  1.  Das  Verhältniß  der  Hauptgesellschaft  tt  den  Tochtergesellschaften
zur  Beförderung  des  Christenthums  unter  den  Juden  beruht
auf  gemeinsames  geordnetes  Zusammenwirken  der  ganzen  Gesellschaft,
und  auf  Erhaltung  des  reinen  durch  die  Statnten  ausgesprochenen  christlichen
  Sinnes  in  der  Gesammtthätigkeit;  ferner
auf  Einheit  in  den  Unternehmungen  der  einzelnen  Gesellschaften  untereinander,
  und  auf  Uebereinstimmung  in  den  Formen  und  Mitteln  zur
Erreichung  des  Einen  großen  Zwecks,  den  sie  sich  vorgefetzt  haben,
und  gewährt  endlich  einen  Ueberblick  der  Thatigkeit  und  Wirksamkeit
  aller  Gesellschaften.
Jabrgang  1823.  X  g.  2.