Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

31. Die Dauer des Landtags wird jedesmal nach den Umständen 
von Uns festgesetzt werden. 
g. 32. Die Ladung der Mitglieder zu dem für die Eröffnung des Land- 
tags bestimmten Tage geschieht zu gehoͤriger Zeit durch Unsern Kommissarius. 
#§. 33. Die Abgeordneten muͤssen sich spaͤtestens an dem Tage vor der 
Eroͤffnung des Landtags einfinden, und sich sowohl bei dem Kommissarius, als 
dem Landtags-Marschall, melden. 
§. 34. Der Provinzial-Landtag wird nach gehaltenem Gottesdienste 34 Erif. 
von Unserm Kommissarius eröffnet. ben 
§. 36. Derselbe ist die Mirtelsperson aller Verhandlungen; an ihn allein n 
haben sich daher die Stände wegen jeder Auskunft, oder wegen der Materialien, hgusi 
deren sie für ihre Geschäfte bedürfen, zu wenden. fine 
Ertheilt den Ständen in Gemäßheit Unserer Instruktion die Propositionen « 
mit und empfaͤngt die von ihnen abzugebenden Erklaͤrungen und Gutachten, so wie 
ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten und Beschwerden. 
&# 36. Den Berathungen wohnt er nicht bei; er kann aber den Eintritt 
zu muͤndlichen Eroͤffnungen verlangen, oder eine Deputation zu sich entbieten, fo 
wie die Staͤnde Deputationen an ihn absenden koͤnnen. 
&. 37. Er schließt den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen desselben 
ein, und publizirt den hierauf zu ertheilenden Landtags-Abschied den Ständen. 
65S. 38. Bei Eröffnung des Landtags sowohl, als zu Fassung gültiger B. Geschäfts- 
Beschlüsse, müssen wenigstens drei Viertheile der Gesammtheit der Abgeordneken 31g. 
auf demselben gegenwärtig seyn. 
&. 30. In der Versammlung nehmen die Mitglieder der drei Stände 
ihren Sitz nach der §. 2. besiimmten Reihefolge. 
§&## 40. Sobald die Proposstionen mitgetheilt sind, ernennt der Landtags- 
Marschall in der Menar-Versammlung, mit Beobachtung des Stimmenverhält= 
nisses, nach Verschiedenheit der Gegenstände, besondere Ausschüsse, welche die 
an den Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berathung und Beschlußnahme 
gehbrig vorzubereiten haben. Das Oirektorium dieser Ausschüsse führt dasjenige 
Mitglied aus dem ersten Stande, welches der Landtags-Marschall dazu bestimmt. 
S. 41. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet überhaupt der Land- 
tags-Marschall. Von seiner Anordnung hängt auch zunächst alles ab, was 
auf Ruhe und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat 
er darauf zu sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Stände möglichst 
beschleunigt werden. 
&# 42. Ohne gültige Ursachen und Vorwissen des Landtags-Marschalls 
darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der ferneren 
Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ursachen 
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