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Bis dahin dauern daher die bisherigen Kommunal- Verfassungen dieser ein-
zelnen Landestheile in ihrer observanzmaͤßigen Einrichtung fort und Wir gestatten,
daß für diese Angelegenheiten, auf vorgängige Anzeige bei Unserm Landtags-Kom-
missarius und dessen Bewilligung, jährlich besondere Kommunal-Landtage, jedoch
mit verhältnißmäßiger Zuziehung von Abgeordneten aller Stände, welchen das
gegenwärtige Gesetz die Landstandschaft beilegt, in Berlin, Küstrin und Lübben
gehalten werden.
Die Beschlüsse über Veränderungen in den Kommunal-Einrichtungen und
neue Kommunal-Auflagen bedürfen Unserer Sanktion.
Zur Festsetzung der deshalb nöthigen näheren Bestimmungen und Ordnungen
erwarten Wir die Vorschläge des nächsten Landtags.
X. Kreitstän- §. 58. Was die kreisständischen Versammlungen betrifft, so sollen solche,
Lsche Wern. wo fie bis jetzt noch statt finden, bis auf weitere Anordnung ferner bestehen, und
da, wo sie früher bestanden haben, wieder eingeführt werden.
Von dem ersten Landtage, zu welchem dieser ständische Verband berufen
werden wird, erwarten Wir die Vorschläge, wie die kreisständischen Versamm-
lungen mit den Modifikationen, welche der Zutrikt aller Stände erforder, einzu-
richten seyn werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unsers großen Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den Isten Juli 1823.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
von Schuckmann.
Jo. 812.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für das Königreich Preußen.
Vom üsten Juli 1823.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. .
ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzialstaͤnde in Unserer Monarchie
am öten Juni d. J. erlassenen allgemeinen Gesetzes, für den ständischen Verband
des Königreichs Preußen nachstehende besondere Vorschriften:
1. im- : · .
mula Beßia S. 1. Dieser Verband begreift:
Mestander 1) Ostipreußen,
r
Lelrbeen. un- 2) Litthauen,
3) Westpreußen.
Zu