Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Aunte  soll  es  aber  nichts  desio  weniger,  selbst  dann,  wenn  jene  nicht  Mitglieder  des
Vereins  waͤren,  freistehen,  das  Gutachten  derselben,  wo  es  noͤthig  ist,  einzuziehen.

Wenn  endlich  an  einem  Orte  sich  zur  Zeit  nur  Ein  Inhaber  einer  allgemeinen
  Wollspinnerci.  befände,  so  soll  dieser  dennoch  wegen  seiner  nützlichen  Einwirkung
  auf  die  Grundlagen  der  Fabrikation,  in  sofern  er  überhaupt  Mitglied  des
Vereins  ist,  zur  Mitgliedschaft  beim  Schauamte  berechtigt,  und  für  die  ersten  drei
Jahre  verpflichtet  seyn,  auch  unter  allen  Umständen,  auf  Verlangen  des  Schauamts,
  gleich  andern  Sachverständigen,  mit  seinem  Gutachten  zu  dienen.

§&##  30.  Das  vorsitzende  Mitglied  wird  von  dem  Magistrat  deputirt.

Die  technischen  Mitglieder  wahlt  der  Verein  nach  Mehrheit  der  Stimmen.

#K.  31.  Auch  die  Beschlüsse  des  Schauamts  werden  nach  Srimmenmehrheir
  gefaßt;  mit  Vorbehalt  der  doppelten  Stimme  für  den  Dirigenten,  wenn  die
Stimmen  gleich  sind.

S.  32.  Die  besiellten  und  gewählten  Mitglieder  des  Schauamts  geloben
vor  dem  Magistrat,  mittelst  Handschlages,  auf  ihren  Amts=  oder  Bürger-Eid,
die  gegenwäriige  Verordnung  und  das  örtliche  Schaustacur  in  allen  Punkten  aufrecht
  zu  erhalten.

##  33.  Die  Mitgliedschaft  des  Schauamts  ist  ein  Ehrenamt,  welches
Jeder,  den  das  Vertrauen  des  Magistrats-Kollegii  und  des  Vereins  dazu  beruft,
aus  Rücksicht  auf  das  gemeinsame  Beste,  zu  übernehmen  und  unentgeldlich  zu  vere
walten  schuldig  ist.

Es  soll  jedoch  dem  Schauverein,  nach  Beschluß  der  Mehrzahl,  unbenommen
  bleiben,  einem  einzelnen  Mitgliede  des  Schauamts,  aus  desonderer  Rücksicht
  und  als  Ausnahme  von  der  Regel,  eine  mägtige  Besoldung  auszusetzen.

#&##  34.  Blos  anhaltende  Krankheit,,  Reisen,  die  eine  lange  Abwesenheit
nöthig  machen,  die  gleichzeitige  Verwaltung  dreier  anderen  öffentlichen  Aemter
und  ein  Alter  über  00  Jahre,  sind  gültige  Ursachen,  eine  Stelle  bei  dem  Schauamte
  abzulehnen.

Beharrliche  Weigerung  aus  irgend  anderen  Gründen,  hat  die  Ausschliehung
  von  den  Schauvereinen  zur  Folge.  (F.  21.)

§.  35.  Die  Dauer  dieser  Stelle  wird  hiermit  auf  Drei  Jahre  bestimmt-§#.

  30.  Nach  Ablauf  derselben  kann  zwar  Jeder,  den  die  neue  Wahl  träfe,
seine  Stelle  beim  Schauamte  noch  auf  andere  drei  Jahre  fortsetzen;  er  soll  jedoch
dazu  während  der  nächsten  drei  Jahre  nicht  verpflichtet  sepn.

§.  37.  Den  Schau=  und  Stempelmeistern  liegt  das  Geschäft  der  Waaren-Schau
  und  Bezeichnung  ob.

Sie  müssen  gleichfalls  Mitglieder  des  Vereins  seyn,  doch  soll  es  nicht  darauf
  ankommen,  ob  sie  Fabrikanten  (Stuhlarbeicer)  sind,  oder  ein  anderes,  mit
der  Wollfabrikation  in  Verbindung  stehendes  Gewerbe  freiben.  G.  106.)

S  38.