Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

169 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
SNo. 168.— 
  
  
(o. 830.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Kdnige von Preußen und Seiner 
Kdniglichen Hobeit dem Großherzoge zu Sachsen-Weimar und Eisenach, 
wegen der Verbrauchsteuern, welche an der äugern Grenze des Kbnig- 
lich-Preußischen Gebiets von dem PVerkehre der darin eingeschlossenen 
souverainen Großherzoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben 
erhoben werden. Vom 27 sten Juni und ratifizirt am 15ten August 1823. 
D. die Gefalle, welche dem Königlich -Preußischen Gesetze vom 206sten Mai 
1818. gemäß, auf den äußern Grenzen des Preußischen Staats erhoben werden, 
auch mehrere in demselben eingeschlossene souveraine Besitzungen deutscher Bun- 
desstaaten, namentlich auch die souverainen Großherzoglich = Sachsen-Weimar- 
schen Aemter Allstedt und Oldisleben treffen, Seine Majestät der König von 
Preußen aber geneigt sind, dasjenige Einkommen, welches Ihren Kassen in 
Folge dieses besondern Verhältnisses zufließt, den landesherrlichen Kassen gedach- 
ter Staaten für den Fall überweisen zu lassen, daß eine gemeinschaftliche, billige 
Uebereinkunft deshalb getroffen werden könnte; so haben Seine Königliche Hoheit 
der Großherzog zu Sachsen-Weimar und Eisenach Sich zu einer solchen für 
Ihre ebengedachten Aemter, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, 
bereit erklärk, und es ist hierauf durch die von Seiten beider Theile ernannten 
Bevollmächtigten, nämlich: 
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen, durch den 
Geheimen Legationsrath von Bülow 2c., von Seiten Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs zu Sachsen-Weimar und 
Eisenach, durch Ihren Geschäftsrräger am Kniglich-Preußischen 
Hofe, Herrn von Cruickshank 2c. 
nachstehender Vertrag, unter Vorbehalt der beiderseitigen landesherrlichen Ge- 
nehmigung, abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Seine Majesiät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit 
der Großberzog von Sachsen-Weimar wollen in den, zur Sicherung Ihrer lan- 
desherrlichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen 
nothwendigen, Maaßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unrerstützen, und 
daher namenklich auch gestatten, daß die Königlich -Preußischen Zoll= und Groß- 
herzoglich = Sachsischen Impostbeamten in den Aemtern Allstedt und Oldisleben, 
Jabrgang 1823. Ff die 
(Ausgegeben zu Berlin den gren Dezember 1823.)
	        
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