Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

#. 1446. Außer der Strafe solcher Betrügereien, soll auch allemal der Vor- 
rath von Waaren oder Sachen, an welchen dergleichen Verfälschung 
begangen worden, konfiszirt werden. 
# 447,. So weit es nothwendig ist, die ferneren schädlichen Folgen des Be- 
truges zu verhüten, sind solche Vorräthe zu vernichten; sonst aber 
zum Besten der Armen zu verwenden. 
#. 1448. Hat Jemand, der wegen eines solchen Betruges schon bestraft wor- 
den, sich desselben abermals schuldig gemacht; so soll er, außer der 
Lan sich verwirkten Strafe, Handel und Gewerbe zu treiben, unfähig 
erklärt, und dieses öffentlich bekaunt gemacht werden. 
§. 1410. Ein Gleiches soll statt finden, wenn ein solcher Betrüger zwar noch 
niemals bestraft worden, aber doch diese Art des Betruges schon seit 
einem Jahre getrieben, und die frühere Entdeckung desselben durch 
besondere List und Verschlagenheit zu verhindern gewußt har. 
S. 1450. Hat durch dergleichen Betrug der Kredit und Absatz der Landes-Er- 
zeugnisse und Fabrikwaaren in auswärtigen Ländern Schaden erlit- 
len; so soll der Betrüger außer der an sich verwirkten Ahndung des 
Betruges selbst (F. 1442.) noch mit geschärfter Zuchthausstrafe auf 
6 Monate bis 3 Jahre belegt werden. 
9. 145S I. Wer Waaren von an sich untadelhafter Güte mit dem Namen oder 
Merkmal inländischer Fabrikanten oder Kaufleute falschlich bezeich- 
net, hat eine willkührliche Geld-oder Gefängniß-Strafe verwirkt. 
Diese Bestimmungen bestätigen Wir zur Erhaltung der Treue und des 
guten Glaubens hiermit ausdrücklich, auch in Beziehung auf die Wollfabrikation 
und die Schauanflalten. 
Das Schauamt jedes Orts ist verpflichtet, alle zu seiner Kenntniß kom- 
mende Fälle dieser Art, auch dann, wenn sie Personen betreffen, die nicht Mit- 
glieder des Schauvereins sind, dem vorgesetzten Magisirat, dieser aber, sie 
dem Kriminalgericht, zur weiteren Verfolgung anzuzeigen. 
§. SI. In der Regel hat die Schau bloß zu bescheinigen, daß das Stück 
Waare von einer gewissen Länge und Breite, nach Preußischer Elle, und daß es 
frei von solchen Fehlern sey, wodurch es im Handel an Werrh verlieren würde. 
g. 2. Dieses Zeugniß wird erkheilt durch ein an jedes Stück sorgfältig 
zu befestigendes Blei, welchem auf der einen Seite die Worte: Schau-Verein 
zu N. N. (Namen des Orts), auf der andern die Länge und Breite in Zahlen 
Co. 2.) deutlich aufgeprägt werden. 
K#. 53. Den Schau-Vereinen jedes Orts soll freistehen, die Fehler näher 
festzusetzen, durch welche ein Stück Waare nach seiner besonderen Art, oder nach 
dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.