#. 1446. Außer der Strafe solcher Betrügereien, soll auch allemal der Vor-
rath von Waaren oder Sachen, an welchen dergleichen Verfälschung
begangen worden, konfiszirt werden.
# 447,. So weit es nothwendig ist, die ferneren schädlichen Folgen des Be-
truges zu verhüten, sind solche Vorräthe zu vernichten; sonst aber
zum Besten der Armen zu verwenden.
#. 1448. Hat Jemand, der wegen eines solchen Betruges schon bestraft wor-
den, sich desselben abermals schuldig gemacht; so soll er, außer der
Lan sich verwirkten Strafe, Handel und Gewerbe zu treiben, unfähig
erklärt, und dieses öffentlich bekaunt gemacht werden.
§. 1410. Ein Gleiches soll statt finden, wenn ein solcher Betrüger zwar noch
niemals bestraft worden, aber doch diese Art des Betruges schon seit
einem Jahre getrieben, und die frühere Entdeckung desselben durch
besondere List und Verschlagenheit zu verhindern gewußt har.
S. 1450. Hat durch dergleichen Betrug der Kredit und Absatz der Landes-Er-
zeugnisse und Fabrikwaaren in auswärtigen Ländern Schaden erlit-
len; so soll der Betrüger außer der an sich verwirkten Ahndung des
Betruges selbst (F. 1442.) noch mit geschärfter Zuchthausstrafe auf
6 Monate bis 3 Jahre belegt werden.
9. 145S I. Wer Waaren von an sich untadelhafter Güte mit dem Namen oder
Merkmal inländischer Fabrikanten oder Kaufleute falschlich bezeich-
net, hat eine willkührliche Geld-oder Gefängniß-Strafe verwirkt.
Diese Bestimmungen bestätigen Wir zur Erhaltung der Treue und des
guten Glaubens hiermit ausdrücklich, auch in Beziehung auf die Wollfabrikation
und die Schauanflalten.
Das Schauamt jedes Orts ist verpflichtet, alle zu seiner Kenntniß kom-
mende Fälle dieser Art, auch dann, wenn sie Personen betreffen, die nicht Mit-
glieder des Schauvereins sind, dem vorgesetzten Magisirat, dieser aber, sie
dem Kriminalgericht, zur weiteren Verfolgung anzuzeigen.
§. SI. In der Regel hat die Schau bloß zu bescheinigen, daß das Stück
Waare von einer gewissen Länge und Breite, nach Preußischer Elle, und daß es
frei von solchen Fehlern sey, wodurch es im Handel an Werrh verlieren würde.
g. 2. Dieses Zeugniß wird erkheilt durch ein an jedes Stück sorgfältig
zu befestigendes Blei, welchem auf der einen Seite die Worte: Schau-Verein
zu N. N. (Namen des Orts), auf der andern die Länge und Breite in Zahlen
Co. 2.) deutlich aufgeprägt werden.
K#. 53. Den Schau-Vereinen jedes Orts soll freistehen, die Fehler näher
festzusetzen, durch welche ein Stück Waare nach seiner besonderen Art, oder nach
dem