Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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jahrlich festgesetzt, welche in gleichen Quartal-Raten in den Monaten Maͤrz, 
Juni, September und Dezember jedesmal mit 
Ein Hundert Sechs und Funfzig Thalern 
bei der Königlichen Regierungs-Haupt-Kasse zu Magdeburg zur Verfügung Sei- 
ner Herzoglichen Durchlaucht bereit stehen soll. Findet diese Jahlung Anstand, so 
wird solche sofort auf die davon Herzoglicher Seits gemachte Anzeige von der Koͤ- 
niglichen General-Staats-Kasse in Berlin geleistet werden. 
Diebeim Abschluß dieses Vertrages fallige Zahlung wird innerhalb vier Wochen, 
nach erfolgter Genehmigung desselben durch die gedachte General-Staatskasse geleistet. 
Zter Art. Seine Majestät verebog. von Preußen und Seine Durchlaucht 
der Herzog zu Anhalt-Bernburg versichern Ihren Unterthanen gegenseitig den völ- 
lig freien und ungestörten Verkehr zwischen den innerhalb der Preußischen Zolllinie 
an den dußern Grenzen des Staats belegenen Königlich-Preußischen Ländern und 
dem Herzoglichen Amte Mühlingen dergesalt, daß die von den beiderseitigen Un- 
terthanen innerhalb des gedachten Bezirks zu verführenden Waaren und Exzeugnisse 
aller Art, überall den eigenen inländischen völlig gleich behandelt werden #allen. 
dter Art. In Folge des vorstehenden Artikels werden auch solche inländi- 
sche Erzeugnisse, welche in dem Keniglich-Preugicchen und in dem Herzoglichen 
Gebiete innerhalb der Preußischen Zolllinie mit besonderen Verbrauchsteuern zur 
Jeit belegt sind, oder künftig belegt werden möchten, in sofern in völlig freiem 
Umlaufe seyn, als in beiden Ländern dem Landesherrn gleiche Abgaben davon ent- 
richtet werden. Wo aber eine solche Gleichheit nicht statt findet, kann in dem 
Gebiete, welches den höhern Steuersatz hat, das Fehlende nacherhoben werden. 
Wiewohl hiernach (außer dem Salze und den Spielkarten, wovon der fol- 
ende Artikel besonders handelt) nur bei Branntwein, Bier und Taback, sofern 
bi Umstaͤnde es erfordern sollten, beide letztere Gegenstaͤnde zu beachten, der freie 
Uebergang in den Preußischen Staat Hindernisse findet, so bleibt es doch fuͤr den 
wechselseitigen Verkehr der Unterthanen mit ihren Erzeugnissen wünschenswerth, 
olche immer mehr zu beseitigen, daher Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt- 
ernburg den Zins der Branntweinbrenner, oder die Auflage auf den Branntwein, 
welcher im Amte Mühlingen erzeugt wird, alsbald dergestalt erhöhen wollen, daß 
solche der Preußischen Abgabe vom inländischen Branntwein völlig gleichkommt. 
5ter Art. Da das Salz und die Spielkarten, welche in dem Preußischen 
Staate von den eigenen t desselben bereitet und verfertigt werden, im 
Preußischen Gebiete nicht freien Umlauf haben, sondern nur von den dazu be- 
stimmten Anstalten verkauft werden dürfen, so werden in Folge dieser Bestimmung 
auch Salz und Spielkarten, wenn diese in dem Amte Mühlingen bereitet und ver- 
fertigt sehn möchten, in den Königlichen Landen nicht freien Umlauf haben kön- 
nen, sondern daselbst den gleichen Beschränkungen, vorbehältlich der freien Durch- 
fuhr der Spielkarten, unterworfen seyn. 
In Rücksicht des Salzes finden überdies die besondern Bestimmungen der 
z Halle und Bernburg am bten und aten April 1821. abgeschlossenen Ueberein- 
unft Anwendung, jedoch ist dabei ausdrücklich festgesetzt, daß dieselbe ihren Grund- 
zügen nach so lange bestehen soll, als die Vereinigung wegen der Steuern dauert. 
öter Art. Beide Landesherren werden in den zur Sicherung Ihrer landes- 
herrlichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen nothwen- 
digen Maaßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unterftützen. 
Se.
	        
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