Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

— 12 —. 
§. 60. Im Uebrigen soll die gegenwäriige Berordnung sich blos auf die 
Schauanstalten an sich beziehen, nicht auf etwanige Zunftverhältnisse, an welchen, 
insoweit sie dieser Verordnung nicht entgegen stehen, durch dieselbe nichts abgeän- 
dert werden soll. 
Wir beauftragen Unsern Minister für Gewerbe und Handel, die gegenwär- 
tige BVerordnung zur Ausführung zu bringen, und befehlen Allen, die es angeht, 
sich nach derselben zu achten. 
Gegeben Potsdam, den Sten Januar 1823. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Voß. u#. Altenstein. v. Kircheisen. v. Bülew. v. Schuckmann. 
v. Klewiz. v. Hake. 
 
	        
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