Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

(No. 775.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 7ten Dezember 1822., wegen eines Praͤklusions- 
Termins, in Betreff der Ansprüche, welche Staats-Bau-Gläubiger aus 
der franzbsischen Verwaltungszeit nach dem Pariser Frieden vom Josten 
Mal 1814. noch zu machen haben. 
Ar- Ihren Bericht vom Z3osten November d. J. genehmige Ich hierdurch, daß 
wegen der nach dem Art. 30. des Pariser Friedens vom zosten Mai 1814. dem 
Preußischen Staat zur Last fallenden, und in Gemäßheit Meiner Order vom Zten 
Februar 1820. zu befriedigenden Ansprüche der Staats-Bau-Glaubiger, aus 
der französischen Verwaltungszeit, welche ihre Bauwerke amletzten Oezember 1812. 
noch nicht beendiget hatten, nunmehr ein Schluß-Liquidationsverfahren eingelei- 
tet und ein öffentliches Aufgebot dahin erlassen werde, daß alle noch unberichtigte 
Forderungen dieser Art, sie mögen aus der Zivil= oder Militair-Verwaltung her- 
rühren und bei irgend einer Behörde bereits angemeldet worden seyn, oder nicht, 
binnen einer Präklusiofrist von drei Monaten, von der Bekanntmachung an ge- 
rechnet, bei dem Ministerio des Schatzes angemeldet werden müssen, mit der Ver- 
warnung, daß alle und jede bis dahin nicht besonders angemeldeten Ansprüche 
ohne Weiteres für präkludirt und ungültig erachtet werden sollen. 
Ich überlasse Ihnen hiernach das Weitere zu verfügen. 
Berlin, den 7ten Dezember 1822. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
An 
den Staatsminister und Generallieutenant Grafen von Lottum. 
  
(No. 776.) Allerhöchst#e Kabinetsorder vom hten Jannar 1823., betreffend die Erekutlons= 
Pollstreckung gegen Militairpersonen in Administrationssachen. 
A.“ Ihren Bericht vom Loten v. M. bestimme Ich, daß auch bei der Ere- 
kutions-Vollstreckung gegen Militairpersonen in Administrationssachen, nament- 
lich in Kommunal-, Polizei= und Steuersachen, nach Analogie der Kabinetsorder 
vom d4ten Juni v. J. verfahren, und solche der ordentlichen Zivilbehörde über- 
lassen werden soll. Der Exekutions-Wollstreckung muß aber slets die Benach- 
richtigung an das Militairgericht und dessen Rückanzeige, daß die betreffende 
Militairperson von der einzuleitenden Erekurion unterrichtet sey, vorangehen. 
Berlin, den cgten Januar 1823. 
Im Allerhöchsten Auftrage. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
An 
die Staatsminister von Schuckmann, von Klewiz und von Hake. 
(No. 777.) 
 
	        
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