XXXVIII
Den Ausgangszoll können Nebenzellämter zweiter Klasse bis zum Betrage
von zehn Thalern oder 17½ Gulden erheben.
o) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde erweiterte
Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergeben.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern
vieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtige
werden.
IX. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert:
alle Waaren-Quantitäten unter Mooo des Zentners. — Gefällebeträge von weniger
als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erboben.
In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen
vorbehalten.
X. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der
sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Enrrichtung
der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen
Kunrmachungen verwiesen.
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