Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXXVIII

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzellämter  zweiter  Klasse  bis  zum  Betrage
von  zehn  Thalern  oder  17½  Gulden  erheben.

o)  Insoweit  Nebenzollämter  von  der  betreffenden  obersten  Finanz-Behörde  erweiterte
Abfertigungsbefugnisse  erhalten,  werden  darüber  geeignete  Bekanntmachungen  ergeben.


Die  Gefälle  müssen  bei  den  Nebenzollämtern  sogleich  erlegt  werden,  insofern
vieselben  nicht  ausnahmsweise  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  ermächtige
werden.

IX.  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:
alle  Waaren-Quantitäten  unter  Mooo  des  Zentners.  —  Gefällebeträge  von  weniger
als  sechs  Silberpfennigen  oder  einem  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erboben.
In  beiderlei  Beziehungen  bleiben  im  Falle  des  Mißbrauchs  örtliche  Beschränkungen

vorbehalten.
X.  Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen  der
sämmtlichen  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  Enrrichtung

  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  anzunehmen  sind,  wird  auf  die  besonderen
  Kunrmachungen  verwiesen.

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