Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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langen, so müssen die vorschriftsmaßig instruipten Akten zuvor bei der betref- 
fenden Provinzialregierung und zwar allemal in der Plenarsitzung, oder 
bei der etwa sonst dem Angeklagten zunächst vorgesetzten Provinzialbehörde 
zum VWortrag gebracht, und nach dem Beschlusse ein Gutachten abgefaßt 
werden, welches norhwendig einen vollständigen Vortrag über die Thatsachen 
enthalten muß, und hiemit begleitek, sind die Akten dem betreffenden Mini- 
sterium einzureichen, welches sie dann, in sofern es nämlich auch seiner 
Seits den Antrag auf Dienst-Entlassung begründet achtet, dem gesammten 
Staatsministerium vorzulegen hat. 
Eben so ist bei denjenigen Beamten der zweiten unter 3. gedachten Kathe- 
gorien zu verfahren, welche nicht einer Provinzial= sondern Zentralbehörde 
angehdren, nur mit dem Unterschiede, daß alsdann das Gutachten in dem 
betreffenden Ministerialdeparkement, welches dem Angeklagten unmittelbar 
vorgesetzt ist, abgefaßt werden muß. 
Im Staatsministerio wird eine jede Dienst= Entlassungssache zweien Staats- 
Ministern, wovon der eine allemal der Justizminister, der andere aber nicht 
der antragende Departements-Chef seyn soll, vorgelegt; jeder von diesen 
läßt durch einen seiner Ministerialrdthe eine Relation ausarbeiten, beide 
Relationen werden dann im versammelten Staatsministerium verlesen, und 
demnächst der Beschluß nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Der Beschluß des Staatsministeriums wird dem betreffenden Ministerium 
mitgetheilt und durch dasselbe ohne Weiteres zur Ausführung gebracht, so- 
bald der Beamte nicht zu der unter 2. gedachten Kathegorie gehört. Ist 
aber letzteres der Fall, so theilt das Staatsministerium seinen Beschluß, 
Falls nämlich solcher auf die Dienst-Entlassung ausgefallen, nebst den 
Verhandlungen zuvörderst dem Sraatsrath mit, welcher Mir darüber sein 
Gutachten zu erstatten hat, worauf Ich dann in der Sache Selbst enr- 
scheiden werd# 
Wird die Dienst-Entlassung nicht auf bloße Dienstvergehungen, sondern auf 
solche Thatsachen begründet, die auch als gemeine Verbrechen anzusehen, 
und folglich der gerichtlichen Untersuchung unterworfen sind; so hängt es 
zundchst von der dem Angeklagten zunachst vorgesetzten Behbrde ab, ob die- 
selbe lediglich der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung den Lauf 
lassen, oder die Dienst= Entlassung desselben, soweit es blos auf diese an- 
kommt, schon vorher auf dem vorbezeichneten administrativen Wege in An- 
krag bringen wolle. Wird letzteres gewählt, so steht es dann auch ander- 
weitig bei dein gesammten Staatsministerium, nach den Umständen über die 
Sache definitio zu beschlietzen, oder doch noch die Enrscheidung lediglich 
von
	        
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