menden Spann= und Handdienste, wird allemal (G. 35. und 36.) in Roggen-
bestimmt.
§ 32. Sofern diese Dienste ungemessen, oder blos nach Tagen gemes-
sen sind, hat die Gutsherrschaft die Wahl, ob Behufs der Ermittelung ihres
Werthes
blos die Zahl der wirklich geleisteten Spann= und Handdiensttage,
oder
b) die von dem Dienstpflichtigen wirklich beschaffte Arbeit zum Grunde gelegt
werden soll. In dem ersten Falle geschiehet die Werthsbestimmung nach
K. 35.; in dem zweiten Falle nach den im F. 36. enthaltenen WVorschriften.
##. 33. Nach Gattung und Umfang der Arbeit bereits gemessene Dienste
siud allemal nach dem Grundsatze b. des F. 32., mithin nach den Worschriften
des §. 36., abzuschätzen.
#. 34. Nach eben diesem Grundsatze §F. 32. D., muß auch, im Fall der
Unmöglichkeit der Ausmiktelung der wirklich bisher geleisteten Diensitage, der
Werth der alsdann nach F. 30. No. 2. von Sachversiändigen zu ermittelnden
Dienste bestimmt werden.
§. 35. Damit, im Fall der Anwendung des Grundsatzes a., des F. 32.,
der örtliche Werth eines Diensttages jederzeit möglichst richtig geschätzt werde,
soll mit Zuziehung von Deputirten der Gutsbesitzer aus denjenigen Landestheilen,
für welche das gegenwärtige Gesetz gegeben wird, durch Sachverständige für jede
der verschiedenen Arten der Spann= und Handtage, im Allgemeinen nach der
Maaßgabe, wie solche in den gedachten Landestheilen einerseits am besten und
andererseits in der schlechtesten Art abgeleistet zu werden pflegen, ein Maximum
und ein Minimum ihres Werthes in Roggen ermittelt und durch die Amtsblätter
bekannt gemacht werden. In den Grenzen dieses Marimum und Minimum ist
alsdann der örtliche Werth eines Diensttages nach Art und Maaßgabe der bis-
herigen Leistung von der Generalkommission zu bestimmen.
##. 36. Muß die Werthsermittelung der Dienste, wegen der Wahl des
Gutsherrn (G. 32.), oder in Folge der Vorschriften der 98#. 33. und 34. nach
der von den Dienstpflichtigen bisher beschafften Arbeit geschehen; so ist das Arbeits-
quantum, wo solches nicht schon in gemessenen Diensten feststehet (§. 33.) oder
ermittelt ist (I. 34.), durch Sachverständige zu ermitteln. Auf den Grund die-
ses Arbeitsbetrages werden aldann die Kosten berechnet, welche der Gutsherr
anwenden muß, um durch eigenes Gespann, Tagelöhner und Gesinde die bisher
durch die Dienste beschaffte Arbeit selbst zu beschaffen.
# 37. Muß bei zeitemphyteutischen Gütern mit oder ohne Befugniß,
die Erneuerung des Kontraktes nach Ablauf bestimmter Jahre oder nach dem
Aussterben gewisser Geschlechtsfolgen fordern zu können, vertragsmäßig oder
herkömmlich ein Einkanfsgeld bezahlt werden, so gebühret der Gutsherrschaft,
außer