Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

menden Spann= und Handdienste, wird allemal (G. 35. und 36.) in Roggen- 
bestimmt. 
§ 32. Sofern diese Dienste ungemessen, oder blos nach Tagen gemes- 
sen sind, hat die Gutsherrschaft die Wahl, ob Behufs der Ermittelung ihres 
Werthes 
blos die Zahl der wirklich geleisteten Spann= und Handdiensttage, 
oder 
b) die von dem Dienstpflichtigen wirklich beschaffte Arbeit zum Grunde gelegt 
werden soll. In dem ersten Falle geschiehet die Werthsbestimmung nach 
K. 35.; in dem zweiten Falle nach den im F. 36. enthaltenen WVorschriften. 
##. 33. Nach Gattung und Umfang der Arbeit bereits gemessene Dienste 
siud allemal nach dem Grundsatze b. des F. 32., mithin nach den Worschriften 
des §. 36., abzuschätzen. 
#. 34. Nach eben diesem Grundsatze §F. 32. D., muß auch, im Fall der 
Unmöglichkeit der Ausmiktelung der wirklich bisher geleisteten Diensitage, der 
Werth der alsdann nach F. 30. No. 2. von Sachversiändigen zu ermittelnden 
Dienste bestimmt werden. 
§. 35. Damit, im Fall der Anwendung des Grundsatzes a., des F. 32., 
der örtliche Werth eines Diensttages jederzeit möglichst richtig geschätzt werde, 
soll mit Zuziehung von Deputirten der Gutsbesitzer aus denjenigen Landestheilen, 
für welche das gegenwärtige Gesetz gegeben wird, durch Sachverständige für jede 
der verschiedenen Arten der Spann= und Handtage, im Allgemeinen nach der 
Maaßgabe, wie solche in den gedachten Landestheilen einerseits am besten und 
andererseits in der schlechtesten Art abgeleistet zu werden pflegen, ein Maximum 
und ein Minimum ihres Werthes in Roggen ermittelt und durch die Amtsblätter 
bekannt gemacht werden. In den Grenzen dieses Marimum und Minimum ist 
alsdann der örtliche Werth eines Diensttages nach Art und Maaßgabe der bis- 
herigen Leistung von der Generalkommission zu bestimmen. 
##. 36. Muß die Werthsermittelung der Dienste, wegen der Wahl des 
Gutsherrn (G. 32.), oder in Folge der Vorschriften der 98#. 33. und 34. nach 
der von den Dienstpflichtigen bisher beschafften Arbeit geschehen; so ist das Arbeits- 
quantum, wo solches nicht schon in gemessenen Diensten feststehet (§. 33.) oder 
ermittelt ist (I. 34.), durch Sachverständige zu ermitteln. Auf den Grund die- 
ses Arbeitsbetrages werden aldann die Kosten berechnet, welche der Gutsherr 
anwenden muß, um durch eigenes Gespann, Tagelöhner und Gesinde die bisher 
durch die Dienste beschaffte Arbeit selbst zu beschaffen. 
# 37. Muß bei zeitemphyteutischen Gütern mit oder ohne Befugniß, 
die Erneuerung des Kontraktes nach Ablauf bestimmter Jahre oder nach dem 
Aussterben gewisser Geschlechtsfolgen fordern zu können, vertragsmäßig oder 
herkömmlich ein Einkanfsgeld bezahlt werden, so gebühret der Gutsherrschaft, 
außer
	        
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