Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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der letztern zur ehemaligen Zunft, in sofern solche sich aus fruͤheren Handlungen 
herleiten, das Geringste verändert. 
§. 4. Bei nicht stattfindender Vereinigung unter sich soll zundchst der 
Magistrat, und im Wege des Rekurses die dem Magistrat vorgeordnete Behörde 
entscheiden, oder die Provokation auf richterliche Entscheidung stattfinden. 
Von demjenigen, der von dem erstern Gebrauch macht, soll angenommen 
werden, daß er sich der letzteren begebe. 
Zweiter Abschnitt. 
Bildung der Korporation der Kaufmannschaft. 
§. 5. Alle in die neu anzulegende Rolle der Kaufleute eingetragene Bür- 
ger der Stadt Tilse bilden die Korporation der Kaufmannschaft dieses Orts. 
§. 60. Durch die Aufnahme in die Korporation und durch die Eintra- 
gung in die Rolle, erlangen sie in diesem Orte die Rechte des Kaufmannsstandes, 
welche die Gesetze (Th. 2. Tit. 8. Abschn. 7. des Allgem. Landrechts.) dem- 
selben beilegen, und die Rechte der Mitgliederschaft der Korporation, welche 
dieses Statut ertheilt. Ein jeder Handeltreibende des Orts, der auf die gesetz- 
lichen kaufmännischen Rechte Anspruch machen will, muß daher der Korpo- 
ration beitreten. 
5. 7. Handeltreibende jeder Art, welche den Besitz und Gebrauch der 
erwähnten kaufmännischen Rechte nicht zu bedürfen vermeinen, sind nicht 
verpflichtet, der Korporation beizutreten, sondern erlangen die Befugniß zum 
Betriebe ihres Handels schon durch die gesetzliche Anmeldung zum Gewerbsbe- 
triebe, indem durch die gegenwärtige Anordnung die bestehende Gewerbefreiheit 
nicht eingeschränkt werden soll. 
§. 8. Der wirkliche Betrieb des kaufmännischen Gewerbes ist uner- 
läßliche Bedingung der Mitgliedschaft; wer daher jenes Gewerbe nicht in der 
That selbst, oder durch einen Disponenten treibt, kann in die Korporation nicht 
aufgenommen werden. In zweifelhaften Fällen entscheidet der Magistrat. 
§#. 9. Fremde Kaufleute und Handeltreibende, welche nicht Bürger der 
Stadt Tilse, und nicht Mitglieder der Korporation geworden sind, dürfen die 
Handelsgeschäfte, welche sie daselbst zu unternehmen wünschen, nur durch daselbst 
wohnhafte Kommissionafre, deren Wahl aus der gesammten Kaufmannschaft des 
genannten Orts ihnen freisteht, betreiben. 
§&. 10. Jedermann, ohne Rücksicht des Geschlechts und der Religion, 
steht die Aufnahme in die Korporation der Kaufmannschaft und die Eintragung 
in die Rolle offen. Derselbe muß aber seine Großjahrigkeit, völlige Verfügungs= 
fäbigkeit, und die Gewinnung des Bürgerrechts in Tilse, so wie auch seine voll- 
kommene Unbescholtenheit, auf Erfordern, glaubhaft nachweisen. 
g. II.
	        
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