Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

&. 48. Der Vorsteher empfängt und erbffnet die eingehenden, und sorgt 
fuͤr den Abgang der ausgefertigten Sachen. 
K. 49. Die Aeltesten der Kaufmannschaft fuͤhren ein Siegel mit dem 
Zeichen eines Ankers und der Umschrife: „die Aeltesten der Kaufmann- 
schaft zu Tilse“ womit sie ihre Ausfertigungen vollgültig beglaubigen. 
§. 50. Bei einer Abwesenheit oder sonstigen nothwendigen Abhaltung 
des Vorstehers wird derselbe von seinem Stellvertreter und in gleichem Falle des- 
selben, dieser wiederum von dem dltesten der übrigen anwesenden Mitglieder, 
vertreten. 
S. SI. Die Aelkesten der Kaufmannschaft führen die Rolle der zu der 
Korporation der Kaufmannschaft gehörigen Mitglieder. Eintragungen und Le- 
schungen können nicht anders als auf ihren Beschluß in ihren Sitzungen durch den 
Vorsteher oder dessen Stellvertreter vollzogen werden. Die Eingetragenen und 
Geloschten erhalten darüber von den Aeltesten der Kaufmannschaft schriftliche Be- 
scheinigungen unter deren Siegel. 
&#. 52. Die Namen der in der Rolle eingetragenen und daraus gelöschten 
Kaufleute werden alljährlich durch den Oruck bekannt gemacht. Oie desfallsige 
Nachweisung muß dem Magistrak, dem Stadtgericht, der Regierung und dem 
Ober-Landesgericht eingereicht werden. 
§. 53. Die Aeltesten der Kaufmannschaft wählen jährlich eine Kommis- 
sion von drei Mitgliedern aus ihrer Mitte, welche wöchentlich eine Sitzung hält. 
Dieser Kommission liegen folgende Geschäfte ob: 
a) diejenigen Streitigkeiten in Handels-Angelegenheiten, die von den Par- 
theien frei illig an sie gebracht worden, durch einen Vergleich gütlich 
beizulegen; 
b) diejenigen Gutachten vorzubereiten und den Aeltesien zur Prüfung und Ge- 
nehmigung vorzulegen, welche öffenrliche Behörden von der Kaufmannschaft 
verlangen dürften; 
c) die Pruͤfung der nach F. 16. dieses Statuts zum Besten des Handels anzu- 
stellender Personen zu besorgen; 
d) ihr Gutachten über einzelne Fälle, in Bezug auf die Vorschriften des 
F. 10. und des 1 I#ten Abschnitts, abzugeben. 
H. 54. Auch koͤnnen die Aeltesten der Kaufmannschaft fuͤr einzelne Ver- 
waltungs-Zweige besondere Ausschüsse aus ihrer Mitte anordnen, die aber von 
ihren Verhandlungen ihnen Bericht abzustatten haben, und von ihnen die Verfü- 
gungen annehmen müssen. 
§ 5 S. Die Aeltesten der Kaufmannschaft selbst beziehen als solche keine 
Besoldung oder anderes Einkommen. Sie können blos die Erftattung baarer 
Auslagen, welche sie etwa bei einzelnen Verrichtungen im Dienste machen, fordern. 
S. 56.
	        
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