&. 56. Sie wählen die für ihren Geschäftsbetrieb erforderlichen Perso-
nen, kontrabiren mit denselben uber ihre Diensioerrichtungen und die Oauer des
Dienstes, so wie über ihr Gehalt, ertheilen ihnen die erfovderlichen Instruktionen,
un uchen die eidliche Verpflichtung derjenigen, bei welchen sie für nöthig erach-
tet wird, bei dem Magistrat nach.
§. 57. Der Vorsteher kann jedem Kaufmann, der zur Korporation ge-
hört, die Ausrichtung einzelner, die Korporation angehender Geschäfte, auftra-
gen, welcher der Beauftragte sich willig unterziehen muß.
##Wenn durch Vollmachten Geschäfte aufgetragen werden, welche
gerichtlich zu verhandeln sind, oder wodurch der Kaufmannschaft Rechte und Ver-
bindlichkeiten erwachsen, so wird der Auftrag, nach vorhergegangenem Beschlusse
der Aeltesten, oder der ganzen Korporation, FJ. 10. in der H. 7. vorgeschriebenen
Form ertheilt. Z »
Siebenter Abschnitt.
Von der Handhabung der polizeilichen Ordnung in dem Ver—
sammlungen der Aeltesten und der ganzen Korporation.
g. Der Vorsteher haͤlt in den Verfammlungen der Kaufmannschaft
und der Aeltesten derselben auf Ruhe, Ordnung und Anstand.
§. 00. Die Ruhestbrer müssen auf sein Geheiß sogleich die Versammlung
verlassen, und können außerdem auf den Amrag des Vorstehers von den Aeltesten
mit einer Ordnungsstrafe von 1 bis 5 Rehtlr. zur Armenkasse belegt werden.
§. 0I. Wer in den Versammlungen zu spat erscheint, oder ehe die Ver-
handlungen geschlossen sind, dieselben ohne Erlaubniß des Vorstehers verläßt,
zahlt 1 Rthlr. Strafe zur Armenkasse.
&. 02. Die Aelteslen können die Ausschließung eines Mitgliedes aus
ihrer Mitte beschließen, welches sich durch forrgesetzte Ruhestörungen oder durch
ein öffentlich anstoößiges Betragen seiner Stelle unwürdig gezeigt hat. Auch fin-
det die Ausschließung ebenfalls Anwendung, wenn ein Mitglied dreimal hinrer-
einander ohne gehörige Entschuldigung aus der Versammlung weggeblieben ist.
§. 63. Oeffentliche Bekanntmachungen an die Korporation werden durch
Umlaufschreiben besorgt.
. 64. Die Aeltesten dürfen sich niemals weigern, solchergestalt sogleich
bekannt zu machen, was ihnen von dem Magistrat oder von den übrigen Behbr-
den zur Bekanntmachung zugefertigt wird.
Achter Abschnitt.
Von den Beiträgen der Kaufleute zur Gemeinkasse und von
der Verwaltung derselben.
§. 66. Jeder, von Publikation dieses Statuts an in die Korporation
Aoßzunehmende , zahlt für die Aufnahme und Eintragung in die Rolle Dreißig
Tha-