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Art. 2. Seine Majestät der König von Preußen versprechen dagegen
dasjenige Einkommen, welches Ihren Kassen in Folge dieser Anschließung zuflie-
Hhen dürfte, den landesherrlichen Kassen Seiner Herzoglichen Durchlaucht zu An-
halt-Bernburg überweisen zu lassen.
Art. 3. Da nach den Bestimmungen des gedachten Joll= und Verbrauch-
steuer-Gesetzes vom 26ften Mai 1818. die Gefalle auf der dußern Grenze des
Preußischen Staates erhoben werden, und deshalb nicht zu ermitteln ist, wieviel
die Herzoglichen Unrerthanen davon für die aus dem Auslande zu beziehenden
Waaren entrichtet haben dürften; so soll der jedesmalige letzt dreijahrige Ertrag
des Einkommens an Verbrauchsteuern bei den Königlichen Zollmtern in den sie-
ben östlichen Provinzen des Preußischen Staats dergestalt für die drei nächsten
Jahre zur Grundlage der Theilnahme Seiner Durchlaucht des Herzogs zu Anhalt-
Bernburg an jenen Einkünften dienen, daß Höchst Dessen Antheil nach den Ver-
hältnissen der Bevölkerung des in den Jollverband aufgenommenen Theils der ge-
dachten sieben Preußischen Provinzen zu der Bevölkerung des oberen Herzogthums
PBernburg, berechnet werden wird.
Es wird dabei, um die Schwiertgkeiten der Sonderung der Jollgefalle von
der Verbrauchsteuer zu beseitigen, welche letztere nach der dermaligen Erhebungs-
rolle unter den Eingangs-Abgaben mit begriffen ist, angenommen, daß die Ver-
brauchsteuer s des Einkommens an Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben zusam-
men genommen betrage.
Art. 4. Wiewohl Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg
eine Theilnahme an den Durchgangs-Abgaben, da diese nicht auf den Verbrauch
zu rechnen sind, weder auf den Grund gehabter und aufzugebender Durchgangs-
Erhebungen noch einer höheren Besteuerung Höchsidero Unterthanen, welche als
dle Folge Ihres Beieritts zu dem Preußischen Steuersysteme sich berrachten ließe,
in Anspruch nehmen können; so haben Seine Majestät der König von Preußen
doch aus Rücksicht auf den Umstand, daß die Herzoglichen Unterthanen gegenwär-
tig die, in den Preußischen Staaten hoch besieuerten ausländischen Waaren, ohne
Preußisches Gebiet zu berühren, unmittelbar aus dem Auslande beziehen können,
welches mit dem Beitritt zu dem Preußischen Steuersysteme aufbör, dieserhalb
Seiner Herzoglichen Durchlaucht auch einen Antheil an den Einkünften der Durch-
gangs-Abgaben zugesicherr. Dem zufolge ist der Gesammtantheil Seiner Her-
zoglichen Durchlaucht an dem Gesammtertrage von Ein-:= Aus= und Durchgangs-
Abgaben in den zum Steuerverbande der sieben östlichen Preußischen Provinzen ge-
hörigen Landestheilen auf 3, nach dem Verhältnisse der Benölkerung des obern
Herzogthums Bernburg, festgesetzt.
Art. S5. Von den Waaren, welche mit Herzogl. Hofmarschall-Amts-
Mresten für die Hofhaltung Seiner Durchlaucht eingehen, werden die Gefälle,
so