Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

##. 62. Der Deputation liegt die Verwallung des Hafens in ökonomischer 
und baulicher Hinsicht, in demselben Verhältnit zur Korporarion der Kaufmann- 
schaft und mit denselben Rechten und Verbindlichkeiten ob, wie sie die Städte- 
ordnung für die Verwaltungsdeputationen des Magistrats und der Bürgerschaft 
vorschreibt. 
#§&# 63. Die Rechnung von der Verwaltung dieser Deputation wird zu- 
vörderst den Aeltesten der Kaufmannschaft eingereicht, und von diesen mit den 
übrigen Verwaltungs-Rechnungen der zur Wahl versammelten Korporation der 
Kaufmannschaft (W. 70. und 71I.) vorgelegt. 
In keiner Art dürfen Vorschüsse für die Gemeinkasse der Korporation aus 
der Hafenkasse entnommen, und deren Einnahmen zu andern Endzwecken als die 
Erhaltung und Verbesserung des Hafens erfordern, verwendet werden. 
S. 64. Die Ertheilung eincr besondern von Unserer Regicrung zu besiä- 
ltigenden Dienslanweisung für die ODeputation wird vorbehalten. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Beiträgen der Korporations-Mitglieder und von der 
Verwaltung der Gemeinkasse. 
§. 65. Bei Anlegung der ersten Rolle der Elbingschen Kaufmannschaft 
zahlt edes Mitglied an die Gemeinkasse Einen Thaler, in der Folge jedes neu auf- 
zunehmende Mitglied, außer den an die Kämmereikasse bis auf Weiteres zu ent- 
richtenden Handelsbeiträgen, Zwanzig Thaler für die Eintragung in die Rolle, so 
wie außerdem die Ausfertigungsgebühren für den Eintragungsschein und die Boten- 
gebühren, zusammen mit Zwei Thalern. 
g. 66. Ist der Aufzunehmende bereits Mitglied der Korporation gewe- 
sen, und aus derselben freiwillig mit Niederlegung seiner Handelsgeschafte ausge- 
treten, so darf er bei der Wiederaufnahme nur die Ausfertigungs= und Botenge- 
bühren mit Zwei Thalern bezahlen. Sollten jedoch besondere Verhältnisse es 
wabrscheinlich machen, daß der frei illige Austritt nur geschehen, um sich den für 
diesen Zeitraum von der Korporation zu übertragen gewesenen allgemeinen Lasten 
und Leisiungen zu entziehen, und kann der Auskretende diese Anzeige nicht genügend 
widerlegen, so ist derselbe bei seiner Wiederaufnahme verpflichtet, die im vorher- 
gehenden H. erwähnten Gintragungsgebühren mit Zwanzig Thalern nochmals zu 
entrichten, und außerdem den in jener Zeit von seinem Austrikt bis zu seinem Wie- 
dereintritt, auf ihn, wenn er in der Korporation geblieben wäre, getroffenen 
Antbeil der statt gefundenen allgemeinen Lasten und Leisiungen nachzuzahlen. Die 
Ent-
	        
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