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scheidung, zu den Landtagsverhandlungen geben, worauf sie dann jederzeit besondern
Bescheid erhalten werden.
# 10. Bitten und Beschwerden der Stände können nur aus dem beson-
dern Interesse der Provinz und ihrer einzelnen Theile hervorgehen. Indioviduelle
Bitten und Beschwerden hat der Landtag gleich an die betreffenden Behörden oder
an Uns unmittelbar zu verweisen; wenn aber Mitglieder des Landtags von Be-
drückungen einzelner Individuen bestimmte Ueberzeugung erhalten, so können sie
bei dem Landtage, mit gehbrig konstatirter Anzeige, darauf antragen, daß der-
selbe sich für die Abstellung bei Uns verwende.
§. 50. Alle bei dem Landtage eingehenden, so wie die von demselben
ausgehenden Amträge müssen schriftlich eingegeben werden. Sind die letztern
einmal zurückgewiesen, so dürfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veran-
lassungen oder neue Gründe eintreten, und immer nur erst bei künftiger Berufung
des Landtags, erneuert werden.
§. 51. Die Stände stehen als berathende Versammlung eben so wenig
mit den Ständen anderer Provinzen, als mit den Kommunen und Kreisständen
ihrer Provinz in Verbindung; es finden dahber keine Miltheilungen unter ihnen statt.
§. 52. Oie einzelnen Stände können ihren Abgeordneten keine bindenden
Instruktionen ertheilen, es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und
Beschwerden anzubringen.
§#. 53. Sobald der Kommissarius den Landtag geschlossen hat, ist das
ständische Amt des Landrags-Marschalls beendigt, die landständischen Berathungen
hören auf, und die Stände gehen auseinander; auch bleibt kein forrbesiehender
Ausschuß zurück.
Für solche Gegenstände der laufenden ständischen Verwaltung aber, welche
Wir den Staänden künftig übertragen werden, können sie die geeigneten Personen
wählen und bestellen, in sofern die Geschäfte solches fordern.
4. Oas Resultat der Landtags-Verhandlungen wird durch den Druck
bekannt gemacht.
55. Zum Versammlungsorte des Landtags bestimmen Wir Unsere
Stadt Düsseldorff.
§S. 56. Die Landtags-Abgeordneten sollen angemessene Reisekosten und
Tagegelder erhalten.
Das Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag
veranlaßten Kosten, wird die besondere Verordnung C. 4.) fesisetzen.
g. Die in den einzelnen Theilen dieses siändischen Verbandes besie-
henden Kommunalverhältnisse gehen auf die Gesammtheit desselben nicht über,
wenn solches nicht durch gemeinschaflliche Uebereinkunft beschlossen wird. Bis
dahin dauern die vorhandenen Kommunalverfassungen in ihrer observanzmäßigen
Einrichtung fort und Wir gestatten, daß für diese Angelegenheiten, auf vorgängige
Anzeige
U. Verhaltnt
er „Monnsta
a) d Kom-
munen und
es anden.
b) Zu den Ab-
acordueten.
.
des Landtags.
k. Versamm-
lung gort.
NRKFeisekosten
und Tagegelder.
i Kommunal“
aundfage.