Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

107 
scheidung, zu den Landtagsverhandlungen geben, worauf sie dann jederzeit besondern 
Bescheid erhalten werden. 
# 10. Bitten und Beschwerden der Stände können nur aus dem beson- 
dern Interesse der Provinz und ihrer einzelnen Theile hervorgehen. Indioviduelle 
Bitten und Beschwerden hat der Landtag gleich an die betreffenden Behörden oder 
an Uns unmittelbar zu verweisen; wenn aber Mitglieder des Landtags von Be- 
drückungen einzelner Individuen bestimmte Ueberzeugung erhalten, so können sie 
bei dem Landtage, mit gehbrig konstatirter Anzeige, darauf antragen, daß der- 
selbe sich für die Abstellung bei Uns verwende. 
§. 50. Alle bei dem Landtage eingehenden, so wie die von demselben 
ausgehenden Amträge müssen schriftlich eingegeben werden. Sind die letztern 
einmal zurückgewiesen, so dürfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veran- 
lassungen oder neue Gründe eintreten, und immer nur erst bei künftiger Berufung 
des Landtags, erneuert werden. 
§. 51. Die Stände stehen als berathende Versammlung eben so wenig 
mit den Ständen anderer Provinzen, als mit den Kommunen und Kreisständen 
ihrer Provinz in Verbindung; es finden dahber keine Miltheilungen unter ihnen statt. 
§. 52. Oie einzelnen Stände können ihren Abgeordneten keine bindenden 
Instruktionen ertheilen, es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und 
Beschwerden anzubringen. 
§#. 53. Sobald der Kommissarius den Landtag geschlossen hat, ist das 
ständische Amt des Landrags-Marschalls beendigt, die landständischen Berathungen 
hören auf, und die Stände gehen auseinander; auch bleibt kein forrbesiehender 
Ausschuß zurück. 
Für solche Gegenstände der laufenden ständischen Verwaltung aber, welche 
Wir den Staänden künftig übertragen werden, können sie die geeigneten Personen 
wählen und bestellen, in sofern die Geschäfte solches fordern. 
4. Oas Resultat der Landtags-Verhandlungen wird durch den Druck 
bekannt gemacht. 
&# 55. Zum Versammlungsorte des Landtags bestimmen Wir Unsere 
Stadt Düsseldorff. 
§S. 56. Die Landtags-Abgeordneten sollen angemessene Reisekosten und 
Tagegelder erhalten. 
Das Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag 
veranlaßten Kosten, wird die besondere Verordnung C. 4.) fesisetzen. 
g. Die in den einzelnen Theilen dieses siändischen Verbandes besie- 
henden Kommunalverhältnisse gehen auf die Gesammtheit desselben nicht über, 
wenn solches nicht durch gemeinschaflliche Uebereinkunft beschlossen wird. Bis 
dahin dauern die vorhandenen Kommunalverfassungen in ihrer observanzmäßigen 
Einrichtung fort und Wir gestatten, daß für diese Angelegenheiten, auf vorgängige 
Anzeige 
U. Verhaltnt 
er „Monnsta 
a) d Kom- 
munen und 
es anden. 
b) Zu den Ab- 
acordueten. 
. 
des Landtags. 
k. Versamm- 
lung gort. 
NRKFeisekosten 
und Tagegelder. 
i Kommunal“ 
aundfage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.