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2 Ern#e##ns &. 20. Den Vorsitzenden auf dem Landtage, welchem Wir den Charakter
kecheè als Landtags-Marschall beilegen, Jo wie dessen Stellvertreter, wollen Wir fuͤr die
ircier. Dauer eines jeden Landtags aus den Mitgliedern des ersten oder des zweiten
Standes Selbst ernennen.
vrseer S. 30. Für die ersien sechs Jahrewerden Wirdie Stände zum Provinzial-
ProntnatitanN Landtage alle zwei Jahre berufen, nach Ablauf dieses Zeitraums aber ferner
hierüber bestimmen.
&. 31. Die Dauer des Landtags wird jedesmal nach den Umständen von
Uns festgesetzt werden.
. 32. Die Ladung der Mitglieder zu dem für die Eröffnung des Landrags
bestimmten Tage geschicht zu gehöriger Zeit, durch Unsern Kommissarius.
#. 33. Die Abgeordneten müssen sich spätestens an dem Tage vor der
Eröffnung des Landtags einfinden und sich sowohl bei dem Kommissarius, als bei
dem Landtags-Marschall, melden.
4 CEroffnuna # 3J. Der Provinzial-Landtag wird nach gehaltenem Goktesdienste von
deseelben durch 9 . -
»Hu-»m-UnsermKommtssannserossnct.
IZJIIIYTIJJFH H.35.DerselbeistdieMittclspcksonallekVekhanblungen;anihnallein
III-»Im haben sich daher die Staͤnde wegen jeder Auskunft, oder wegen der Materialien,
deren sie fuͤr ihre Geschaͤfte beduͤrfen, zu wenden. Er theilt den Staͤnden in Ge-
maͤßheit Unserer Instruktion die Propositionen mit, und empfaͤngt die von ihnen
abzugebenden Erklaͤrungen und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vorstellingen,
Bitten und Beschwerden.
§. 36. Den Berathungen wohnt er nicht bei, er kann aber den Eintritt
zu mündlichen Eröffnungen vorlangen, oder eine Oeputarion zu sich entbieten, so
wie die Stände Oeputationen an ihn absenden können.
§. 37. Erschließt den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen desselben
ein, und publizirt den hierauf zu ertheilenden Landtags-Abschied den Ständen.
. 38. Bei Erbffnung des Landtags sowohl, als zur Fassung gültiger
Beschlüsse, müssen wenigstens drei Viertheile der Abgeordneten des zweiten, dritten
und vierten Standes auf demselben gegenwärkig sepn.
#. 30. In der Versammlung nehmen die Mitglseder der Stände ihren
Sitz nach der K. 2. besiimmten Reihefolge.
§. 40. Sobald die Proposstionen mitgetheilt sind, ernennt der Landtags-
Marschall in der Plenarversammlung, mit Berücksichtigung des Stimmenver=
hältnisses, nach Verschiedenheit der Gegenstände besondere Ausschüsse, welche die an
den Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berathung und Beschlußnahmegehb-
rig vorzubereiren haben. Oas Direktorium dieser Ausschüsse führt dasjenige Mitglied
aus dem ersten oder zweiten Stande, welches der Landtags-Marschall dazu besiimmm
§. 4I. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leicct überhaupt der Land
tags-Marschall. Von seiner Anordnung hängk auch zunächst alles ab, was auf Ruhe-
und