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No. 870.) Allerböchste Kablnetsorder vom 2 sten Mai 1824., die Bestrufung aller geheimen,
besonders der burschenschaftlichen Verbindungen auf den preußischen Universi=
täten betreffend.
D. den geheimen, besonders aber den burschenschaftlichen Verbindungen auf
Universitäten politische Bestrebungen und verderbliche Zwecke zum Grunde liegen,
so bestimme Ich hiermit:
J.
Alle geheime, insonderheit burschenschaftliche und nach dem Geiste, den
Grundsaͤtzen und Zwecken der Burschenschaft eingerichtete Verbindungen auf Mei-
nen Universitäten, sollen künftig nicht als bloße Studenten-Verbindungen, son-
dern als in die Kathegorie der Edikte vom 20sten Oktober 1708. und vom bten
Januar 1816. gehörige, verbotene geheime Verbindungen angesehen und behan-
delt und daher in Gemäßheit dieser Edikte, kriminalgesetzlich, daneben aber auch
mit der Relegation und Unfaähigkeit zu einem öffentlichen Amte, wohin in dieser
Beziehung auch die medizinische Praxis zu rechnen, bestraft werden.
II.
Da die hiernach gegen die Mitglieder solcher verbotenen, und besonders bur-
schenschaftlichen Verbindungen zu erkennende Strafe, das Strafmaaß der akademi-
schen Gerichtsbarkeit überschreitet; so gehört, in Gemäßheit des Reglements vom
2 Isten November 18 1., die gerichrliche Untersuchung und Besirafung vor die
ordentlichen Gerichtshöfe und nur die davon abhängige Relegation vor die akade-
mische Behörde.
III
Der allgemeinen Polizei gebuͤhrt die polizeiliche Aufsicht gegen alle diese
geheimen und verbotenen Verbindungen, der ersie Angriff und die polizeiliche Un-
tersuchung, nach deren Schluß das Polizeiministerium, nach Maaßgabe der er-
mittelten Resultate, die Sache entweder an die Justiz abgeben, oder weitere
Maaßregeln und Besiimmungen erlassen wird.
Das Staatsministerium hat diese Meine Order zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen und jedes der betreffenden Ministerien zu deren Ausführung das Weitere
zu erlassen.
Berlin, den 21sten Mai 1824.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsi
(No. 871.)