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No. 1.), kann jeder Inländer auch außer seiner: Wohnorte (in der Umgegend
desselben, welche erforderlichen Falls näher zu bestimmen, den Kreispolizei-
behörden vorbehalten bleibt) zum feilen Verkaufe umhertragen oder schicken,
ohne dazu eines Gewerbscheins zu bedürfen. Auch zu dem Verkehr mit selbst-
gewonnenen Waaren, welche (wie z. B. Holz, Kohlen, Torf, Heu, Obst u. s. w.)
gewöhnlich zu Schiffe verfahren und auch außer der gewöhnlichen Marktzeit vom
Schiffe aus verkauft zu werden pflegen, ist der Gewerbschein nicht erforderlich.
Wenn aber solche Waaren nicht selbst gewonnen, sondern aufgekauft sind; so
findet der §. 2. darauf Anwendung.
& S. Zum Gewerbbetriebe im Umherziehen gehört ferner zwar auch das
Geschäft derjenigen Personen, welche im Lande umherreisen, um in Privathdusern
und Gasthöfen, oder auf offener Straße Waaren irgend einer Art zum Wieder-
verkauf zu erstehen, oder, um Waarenbestellungen zu suchen. Es gehört aber
nicht dahin das Bereisen der Messen und Jabrmärkte, um daselbst Waaren zum
Wiederverkauf einzuhandeln; auch bedürfen diejenigen Inländer, welche ein offenes
Gewerbe treiben, und zu dessen Behuf umherreisen, um die Materialien zu ihrer
eigenen Fabrikation aufzukaufen, keines Gewerbscheins, sondern blos einer polizei-
lichen Legitimation.
§. 6. Personen, welche ein stehendes Gewerbe treiben, dessen Betriebart
nach Landesgebrauch es mit sich bringt, unbestellte Arbeit in der Umgegend ihres
Wohnorts zu suchen, als Glaser, Schornsteinfeger u. s. w., bedürfen dazu weder
für sich noch für ihre Gesellen und Lehrlinge eines Gewerbscheins, sondern blos
einer polizeilichen Legitimation, welche die nähere Bezeichnung, was zu der Um-
gegend ihres Wohnorts zu rechnen ist, mit ausdrücken muß. Welche Handwerker
nach der gewöhnlichen Betriebsart in einzelnen Gegenden des Landes hieher zu
rechnen sind, soll jede Regierung für ihren Bezirk bestimmen und diese Bestimmung
durch das Amtsblatt bekannt machen. Andere Personen, welche Dienste oder
Arbeiten im Umherziehen anbieten, oder in dieser Art Gegenstände zur Schau aus-
stellen (G. 17. und 18.), sind gewerbscheinpflichtig.
# 7.Ueberhaupt soll, die vorstehend bezeichneten Fälle der Ausnahme Ertheilung
abgerechnet, Niemand ohne den Besitz eines Gewerbscheins ( Gewerbsteuergesetz e und #- de-
vom gZosten Mai 1820. #. 20. a.) irgend ein Gewerbe umherziehend betreiben.
g. 8. Ein solcher Gewerbschein, das isi Konzession zu einem Gewerbe,
welches im Umherziehen getrieben wird, muß das vollständige Signalement des
Inhabers, die Zeit und die Oertlichkeit, worauf sich sein Gewerbsbetrieb erstrecken
soll, der Gegenstand, worauf sich solcher beziehet, mit Benennung der zu füh-
renden Waaren oder der Dienstleistungen und Schaustellungen, enthalten. Bei
T 2 Be-
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