Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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No. 1.), kann jeder Inländer auch außer seiner: Wohnorte (in der Umgegend 
desselben, welche erforderlichen Falls näher zu bestimmen, den Kreispolizei- 
behörden vorbehalten bleibt) zum feilen Verkaufe umhertragen oder schicken, 
ohne dazu eines Gewerbscheins zu bedürfen. Auch zu dem Verkehr mit selbst- 
gewonnenen Waaren, welche (wie z. B. Holz, Kohlen, Torf, Heu, Obst u. s. w.) 
gewöhnlich zu Schiffe verfahren und auch außer der gewöhnlichen Marktzeit vom 
Schiffe aus verkauft zu werden pflegen, ist der Gewerbschein nicht erforderlich. 
Wenn aber solche Waaren nicht selbst gewonnen, sondern aufgekauft sind; so 
findet der §. 2. darauf Anwendung. 
& S. Zum Gewerbbetriebe im Umherziehen gehört ferner zwar auch das 
Geschäft derjenigen Personen, welche im Lande umherreisen, um in Privathdusern 
und Gasthöfen, oder auf offener Straße Waaren irgend einer Art zum Wieder- 
verkauf zu erstehen, oder, um Waarenbestellungen zu suchen. Es gehört aber 
nicht dahin das Bereisen der Messen und Jabrmärkte, um daselbst Waaren zum 
Wiederverkauf einzuhandeln; auch bedürfen diejenigen Inländer, welche ein offenes 
Gewerbe treiben, und zu dessen Behuf umherreisen, um die Materialien zu ihrer 
eigenen Fabrikation aufzukaufen, keines Gewerbscheins, sondern blos einer polizei- 
lichen Legitimation. 
§. 6. Personen, welche ein stehendes Gewerbe treiben, dessen Betriebart 
nach Landesgebrauch es mit sich bringt, unbestellte Arbeit in der Umgegend ihres 
Wohnorts zu suchen, als Glaser, Schornsteinfeger u. s. w., bedürfen dazu weder 
für sich noch für ihre Gesellen und Lehrlinge eines Gewerbscheins, sondern blos 
einer polizeilichen Legitimation, welche die nähere Bezeichnung, was zu der Um- 
gegend ihres Wohnorts zu rechnen ist, mit ausdrücken muß. Welche Handwerker 
nach der gewöhnlichen Betriebsart in einzelnen Gegenden des Landes hieher zu 
rechnen sind, soll jede Regierung für ihren Bezirk bestimmen und diese Bestimmung 
durch das Amtsblatt bekannt machen. Andere Personen, welche Dienste oder 
Arbeiten im Umherziehen anbieten, oder in dieser Art Gegenstände zur Schau aus- 
stellen (G. 17. und 18.), sind gewerbscheinpflichtig. 
# 7.Ueberhaupt soll, die vorstehend bezeichneten Fälle der Ausnahme Ertheilung 
abgerechnet, Niemand ohne den Besitz eines Gewerbscheins ( Gewerbsteuergesetz e und #- de- 
vom gZosten Mai 1820. #. 20. a.) irgend ein Gewerbe umherziehend betreiben. 
g. 8. Ein solcher Gewerbschein, das isi Konzession zu einem Gewerbe, 
welches im Umherziehen getrieben wird, muß das vollständige Signalement des 
Inhabers, die Zeit und die Oertlichkeit, worauf sich sein Gewerbsbetrieb erstrecken 
soll, der Gegenstand, worauf sich solcher beziehet, mit Benennung der zu füh- 
renden Waaren oder der Dienstleistungen und Schaustellungen, enthalten. Bei 
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