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so Ehefrauen, die ihrer Ehemaͤnner, in Privatdiensien siehende Personen
aber, die Zustimmung ihrer Dienstherrschaft, beibringen.
3) Der Gewerbschein darf an Niemand gegeben werden, der mit einer auf-
fallenden und ekelhaften Krankheit oder cinem dergleichen Gebrechen be-
haftet ist, und eben'so wenig
) an Jemand, welcher nicht innerhalb Landes einen festen Wohnsitz genom-
men hat, wo er die öffenklichen und Gemeindelasien, gleich andern Orts-
Eimvohnem, trägt.
Auch soll
in der Regel Leuken unter Dreißig Jahren nicht erlaubt werden, ein Ge-
werbe im Umherziehen zu betreiben; es wäre denn, daß das Gewerbe eine
förmliche Erlernung erforderke, und doch nicht wohl auf eine andere Weise
als im Umherziehen getrieben werden könnte.
§. 12. Ausländern darf in der Regel der Gewerbsbetrieb im Umher-
ziehen nur für den Hausirhandel mit den §. 14. unter No. I. bezeichneten Waa-
ren, ferner um Waarenbesiellungen zu suchen und zu den S#. 17. bis 10. ge-
nannten Dienslleistungen und Schausiellungen, außerdem aber nur dann gestartet
werden, wenn ihr Gewerbe in der Gegend entweder gar nicht, oder nicht mit
der ihnen eigenen Geschicklichkeit getrieben wird, und doch als öffentliches Be-
dürfniß anzusehen ist, oder, wenn die Reziprozität gegen Nachbarstaaten solches
erfordert. Im letztern Falle bedarf es aber der gemeinschaftlichen Genehmigung
der Ministerien des Handels, des Innern und der Polizei und der Finanzen.
Jedenfalls muß auch bei Ausländern auf die im SK. II. unter I. 2. und 3. vor-
geschriebenen Erfordernisse, und zwar auf das erste in der Ark, daß sie ein sol-
ches Zeugniß ihrer Unbescholtenheit, von Seiten ihrer auswärtigen Obrigkeit
ausgesiellt, der Regierung einreichen müssen, sorgfältig Bedacht genommen
werden.
§. 13. Solchen Personen, die Werke der bildenden Kunflt, Landkarken,
Instrumente u. s. w. (F. 14. No. 6.) umhertragen oder schicken, können zum
Betriebe ihres Gewerbes auch Gehülfen, und auch für Rechnung inländischer
stehender und namhafter Handlungen und Werkflätten, dieser Art, ausländische
Gehülfen bewilligt werden, und eben so sind zum Durchreisen der Provinz, um
Waarenbestellungen zu suchen, Miltelspersonen (reisende Diener) zulässig; nur
müssen auch für solche Gehülfen und Diener die Erfordernisse des S. 1 I. No. 1.
2. und 3. nachgewiesen, und selbige in dem. Gewerbscheine so, wie 9. 8. vor-
geschrieben worden, namentlich benannt und signalisirt werden. Bloße Begleiter
zum
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