Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Bezeichnung 
der Waaren, 
auf welche der 
Hansirhandel 
und Auffauf 
gestattet wer- 
den dapf. 
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zum Transport der Waaren oder zur Wartung des Gespanns, können die Re- 
gierungen, nach den Umständen und ihrem pflichtmäßigen Ermessen, bewilligen; 
jedoch müssen auch diese in dem Gewerbschein benannt und signalisirt, und dür- 
fen unter keinen Umständen Kinder vor vollendetem 14#ten Jahre, es sey unter 
welchem Vorwande es wolle, mit umher geführt werden. 
§. I4. Gewerbscheine zum Haufiren, dürfen in der Regel G. 16.) m 
auf nachbenannte Gegenstände ausgefertigt werden: 
1) 
2) 
3 
4 
5) 
auf solche, welche Jedermann, auch wenn er nicht im Orte wohnt, auf 
Wochenmaͤrkten feil halten darf. Dahin gehoͤren z. B. frische Lebensmittel 
aller Art, und andere Produkte des Bodens, der Land= und Forst-Wirth- 
schaft, der Jagd und der Fischerei, trockene Muͤhlenfabrikate zum Genusse, 
Citronen, Pommeranzen, Apfelsinen, uͤberhaupt frisches und gedoͤrrtes Obst 
und Gemuͤse aller Art, Milch, Eier, Federvieh, frische, gesalzene, gedoͤrrte 
und geraͤucherte Fische, gesalzenes, gedoͤrrtes und geraͤuchertes Fleisch, wo- 
gegen der Hausirhandel mit frischem Fleische aber nur besonders zuverlaͤssi- 
gen Personen und auch nur fuͤr die naͤchste in dem Gewerbscheine zu be- 
zeichnende Umgegend ihres Wohnorts, gestattet werden soll. Ferner Theer, 
Pech, Kienruß, Besen, Saͤmereien, Hopfen, und aͤhnliche Gegenstaͤnde. 
Es bleiben aber Material= und Spezerei-Waaren, Wein, Branntwei 
und Liqueure aller Art unbedingt ausgeschlossen; 
auf Abfaͤlle und Abgänge, die in der Haus= und Landwirthschaft und beim 
Betriebe der Gewerbe entstehen, mit Ausnahme alter (gebrauchter) Klei- 
dungsstücke und Betten, imgleichen Metallbruch, mit Ausnahme des Bruch- 
goldes und Bruchsilbers; 
auf alle diejenigen Waaren, welche nach der jedesmaligen Erhebungsrolle 
der Abgaben zu den groben kurzen Waaren gerechnet werden, desgleichen 
auf ähnliche Waaren, die der daselbst ausdrücklich benannten gleich zu achten 
sind, z. B. alle grobe Eisenwaaren aus geschmiedetem Eisen, Eisenblech, 
Stahl= und Eisendrath, ferner gewöhnliche Steingut-, Fayence= und irdene 
Waaren, desgleichen Korbmacherarbeiten, Schleifsteine, Flintensteine, 
Serpentinsteinwaaren, Schwamm, Oblaten, Saiten, Fischbein u. s. w. 
aufgewöhnliche Seiler= und andere Hanfwaaren, auf Garn, Zwirn, Band und 
Strümpfe von Leinen, auf Leinwand, Jwillich und Drillich, gebleicht und 
ungebleicht, einfarbig und bunt; ferner auf bunte Gewebe aus Leinen und 
Baumwollengarn gemischt, welche im Lande verfertigt werden, doch nur in 
sofern, als deren Fabrikation bereits vor Erscheinung des Gewerbsteuer- 
gesetzes
	        
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