— 141 —
Geseß= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staat en.
No. 14.—
—
(No. 877.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für das Großherzogkthum Posen.
Vom 27 ten März 1824.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen rc. 2c.
ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzialstände in Unserer Mo-
narchie am öten Juni vorigen Jahres erlassenen allgemeinen Gesetzes, für den
ständischen Verband im Großherzogthum Posen nachstehende besondere Vor-
schriften.
S. I. ODieser Verband umfaßt alle diejenigen Landestheile, welche nach e##
der Verordnung vom Zosten April 181 8. die Provinz Posen bilden. 2
F. 2. Die Staͤnde dieses Verbandes bestehen, und zwar —ii
I. Der erste Stand. u
a) Aus dem Fürsten von Thurn und Taxis, wegen des Fürstenthums Kro-
toszyn;
b) aus dem Fürsten von Sulkoweki, wegen seines Familien-Majorats
Reisen;
) aus der Ritterschaft.
II. Der zweite Stand.
Aus den Städten.
III. Der dritte Stand.
Aus den uͤbrigen Gutsbesitzern, mit Grundeigenthum versehenen Bauern
und Erbzinsmaͤnnern.
H. 3. Auf dem Landtage kann sich der Fürst von Thurn und Taxis m. Erner-
durch einen dazu geeigneten Bevollmächtigten aus der Ritterschaft vertreten lassen. inkeeht
Der Fürst von Sulkowski fährt aber, sobald er die Majorennitäh erreicht hat, Landtszs.
die ihm zugewiesene Stimme in Person.
Alle übrigen Stände erscheinen durch Abgeordnete, welche von ihnen durch
Wahl bestimmt werden, und wenn der Fürst von Sulkowski behindert ist,
auf dem Landtage zu erscheinen, so tritt ein von der Ritterschaft gewählter Abge-
ordneter an seine Stelle.
Jabrgang 1824. V S. 4.