Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

No. 881.) Erklärung wegen der mit der Herzoglich = Sachsen-Coburgschen Regierung ge- 
troffenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen 
und Vagabunden. Vom 10ten Juli 1824. 
Z der Königlich-Preußischen und der Herzoglich = Sachsen-Coburgschen 
Regierung ist, unter Vorbehalt einer, nach demnächstiger Beseitigung der gegen- 
wärtig obwaltenden Hindernisse, künftig abzuschließenden förmlichen Konvemion, 
die provisorische Uebereinkunft getroffen worden: 
in allen vorkommenden Fällen, welche diellebernahme von Vagabunden und 
Ausgewiesenen betreffen, sich gegenseitig nach den Bestimmungen der, unterm 
Sten Februar 1820. zwischen den Königreichen Preußen und Sachsen abge- 
schlossenen Konvention richten zu wollen. 
Dabei sind zu gegenseitigen Ablieferungs-und Uebernahme-Orten bestimmt 
worden: 
Königlich -Preußischer Seits: 
1) Für die aus dem Coburgschen Antheile von Henneberg in die östlichen Provinzen 
des Preußischen Staates abzuliefernden Transportaten, die Stadt Schleu- 
singen. 
2) Fur die Transporte aus dem Coburgschen Antheile von Altenburg 
a) nach dem Regierungsbezirk Erfurt, die Stadt Erfurt; 
b) nach dem Regierungsbezirk Merseburg, die Kreisstadt Zieg enrück. 
3) Für die Transporte aus dem Herzogthum Coburg 
a) in und durch den Erfurter Regierungsbezirk, die Stadt Schleusingen; 
b) in und durch den Merseburger Regierungsbezirk, die Stadt Ziegenrück. 
Herzoglich = Sachsen -Coburgscher Seits: 
1) Für das Schleusingensche, das Amt Themar. 
2) Für den Kreis Ziegenrück, das Amt Saalfeld. 
3) Für den Erfurter Regierungsbezirk, dasselbe und 
4) Für den Merseburger Regierungsbezirk, die Stadt Pößneck. 
Gegenwärtige im Namen Seiner Majesiät des Königs von Preußen und 
Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Coburg zweimal gleichlautend aus- 
gefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, in den bei- 
der-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.