Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— NMo. 17. —— 
  
(No. 882.) 
a r i b, 
nach welchem das Brückgeld auf der Elbbrücke bei Wirrenberg zu erheben ist. 
Vom 28sten Juli 1824. 
1) Orachtwagen und Frachtkarren, für jedes Perd oder andere 
Zugthier: 
a) belden 4— 
b)ledig................................................ 2- 
2) Extraposten, Kutschen, zweiraͤdrige Kabriolets und jedes andere 
Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, fuͤr 
jedes Pferd oder andere Zugthier ............. .... .. .. . . .. 26 
3) Alle übrigen Fuhrwerke, welche unter obigen nicht begriffen sind, 
auch Schlitten, für jedes Pferd oder andere Zugthier: 
a) beladen 2— 
b) ledinnnnnn . .. 1— 
4) Von einem Reit-, Koppel= und jedem anderen unangespannten 
Pferde oder Maulthier 2 
5) Von einem Ochsen, einer Kuh, Ferse oder einem Eeel. .. 2— 
6) Von einem Fohlen, Kalbe, Schweine, Schaafe oder einer Ziege. 
7) Von einem Lamm oder Ferkelml . . . . . .. — 3 
8) Von einer jeden Person zu Fuß, welche eine Lasi ziehet, schiebet 
oder waͤlzet — 9 
  
  
Anmerkungen. 
1) Dieses Bruͤckgeld muß beim jedesmaligen Passiren der Bruͤcke, hin so- 
wohl als zuruͤck gezahlt werden; 
2) Die Einwohner der Stadt Wittenberg und der dazu gehoͤrigen Vorstaͤdte 
bezahlen von ihren Bruͤckgeldpflichtigen Fuhren, nur Zwei Drittheile obiger 
Tarifsätze; 
Jahrgang 1824. Bb 3) Vor- 
(Ausgegeben zu Berlin den Isien Oktober 1824.)
	        
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