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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
— NMo. 17. ——
(No. 882.)
a r i b,
nach welchem das Brückgeld auf der Elbbrücke bei Wirrenberg zu erheben ist.
Vom 28sten Juli 1824.
1) Orachtwagen und Frachtkarren, für jedes Perd oder andere
Zugthier:
a) belden 4—
b)ledig................................................ 2-
2) Extraposten, Kutschen, zweiraͤdrige Kabriolets und jedes andere
Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, fuͤr
jedes Pferd oder andere Zugthier ............. .... .. .. . . .. 26
3) Alle übrigen Fuhrwerke, welche unter obigen nicht begriffen sind,
auch Schlitten, für jedes Pferd oder andere Zugthier:
a) beladen 2—
b) ledinnnnnn . .. 1—
4) Von einem Reit-, Koppel= und jedem anderen unangespannten
Pferde oder Maulthier 2
5) Von einem Ochsen, einer Kuh, Ferse oder einem Eeel. .. 2—
6) Von einem Fohlen, Kalbe, Schweine, Schaafe oder einer Ziege.
7) Von einem Lamm oder Ferkelml . . . . . .. — 3
8) Von einer jeden Person zu Fuß, welche eine Lasi ziehet, schiebet
oder waͤlzet — 9
Anmerkungen.
1) Dieses Bruͤckgeld muß beim jedesmaligen Passiren der Bruͤcke, hin so-
wohl als zuruͤck gezahlt werden;
2) Die Einwohner der Stadt Wittenberg und der dazu gehoͤrigen Vorstaͤdte
bezahlen von ihren Bruͤckgeldpflichtigen Fuhren, nur Zwei Drittheile obiger
Tarifsätze;
Jahrgang 1824. Bb 3) Vor-
(Ausgegeben zu Berlin den Isien Oktober 1824.)