Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Die Bankscheine sollen zur Haͤlfte in einem Werthe von Fuͤnf Reichsthalern 
und zur andern Haͤlfte in einem Werthe von einem Reichsthaler ausgefertigt 
werden und folgendermaßen im Wesenklichen bezeichnet seyn: 
„No. 
„Fünf (Ein) Reichsthaler in Preußischem Silberkurant nach dem Münz- 
„fuß von 1764. 
„Dieser von der ritterschaftlichen Privatbank in Pommern ausgefertigte 
„Bankschein wird zu dem obigen Betrag in ihren Komtoirs zu jeder Zeit 
„einem jeden Inhaber vollständig realisirt. Annehmbar auch in den König- 
„lichen Kassen in Pommern bei Entrichtung der offentlichen Abgaben zu 
„einem Viertheil des Kurantbetrags derselben; auch dabei annehmbar auf 
„das Tresorschein-Bilichttheil.“ 
§. 3. Der Einschuß erfolgt in baarem Kurantgeld. Unumsiößlicher 
Grundsatz ist es, daß der Werth der ausgegebenen Bankscheine jederzeit in der 
Bank niedergelegt sey, als ein Fonds, dessen Bestimmung ist, die ausgegebenen 
Bankscheine, sobald sie prasentirt werden, zu realisiren. Es können daher auch 
mit diesem Realisationsfonds nur solche nutzbare Geschäfte gemacht werden, welche 
nach kaufmannischen Grundsätzen in leicht zu versllbernden Mitteln mit Sicherheit 
die Anschaffung eines der verausgabten Summe gleich hohen Betrags an baarem 
Gelde jederzeit gestatten. 
P. 4. Außer dem obengenannken Realisationsfonds wird auch ein Betriebs- 
fonds von ursprünglich 2 5,00# Thlr. gebildet, indem von jeder Aktie Einhundert 
Thaler eingeschossen werden. Dieser Betriebsfonds vergrößert sich durch die Er- 
werbungen der Bank. (conl. . 41.) 
§. 5. Die Theilnehmer begeben sich der Disposition über die eingeschos- 
senc Aktien-Valuta und erwerben dagegen die statutenmäßigen Sozietäts-Rechte. 
#. 6. Für die ausgegebenen Bankscheine haftet die Bank mit allen ihren 
Fonds, also nicht blos mit dem ursprünglichen Rcalisations = Fonds, sondern auch 
mit dessen durch den Betrieb und sonst bewirkter Erweiterung; und bis dahin, daß 
letztere zur Höhe einer zweiten Million Reichsehaler angewachsen ist, decken für 
den unerwarteten Fall, daß diese Fonds nicht zureichen sollten, die Aktionairs den 
Ausfall nach der Zahl ihrer Aktien, subsidiarisch um Ganzen, wie für die Einzel- 
nen unter sich. 
K. 7. Die Ausgabe der Bankscheine erfolgt an die Theilnehmer Zug um 
Zug gegen Emmlegung des F. 3. bestimmten Einschuß-Kapitals. 
§#. 8. Eine Vermehrung der Aktien und Bank-Scheine von Einer Mil- 
kion kann nur gegen angemessene Vermehrung des Einschusses (W. 2. 3. und 4.) 
und nur mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs und mit Einwilligung von. 
zwei Dritteln der Theilnehmer erfolgen- 
K. .
	        
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