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Die Bankscheine sollen zur Haͤlfte in einem Werthe von Fuͤnf Reichsthalern
und zur andern Haͤlfte in einem Werthe von einem Reichsthaler ausgefertigt
werden und folgendermaßen im Wesenklichen bezeichnet seyn:
„No.
„Fünf (Ein) Reichsthaler in Preußischem Silberkurant nach dem Münz-
„fuß von 1764.
„Dieser von der ritterschaftlichen Privatbank in Pommern ausgefertigte
„Bankschein wird zu dem obigen Betrag in ihren Komtoirs zu jeder Zeit
„einem jeden Inhaber vollständig realisirt. Annehmbar auch in den König-
„lichen Kassen in Pommern bei Entrichtung der offentlichen Abgaben zu
„einem Viertheil des Kurantbetrags derselben; auch dabei annehmbar auf
„das Tresorschein-Bilichttheil.“
§. 3. Der Einschuß erfolgt in baarem Kurantgeld. Unumsiößlicher
Grundsatz ist es, daß der Werth der ausgegebenen Bankscheine jederzeit in der
Bank niedergelegt sey, als ein Fonds, dessen Bestimmung ist, die ausgegebenen
Bankscheine, sobald sie prasentirt werden, zu realisiren. Es können daher auch
mit diesem Realisationsfonds nur solche nutzbare Geschäfte gemacht werden, welche
nach kaufmannischen Grundsätzen in leicht zu versllbernden Mitteln mit Sicherheit
die Anschaffung eines der verausgabten Summe gleich hohen Betrags an baarem
Gelde jederzeit gestatten.
P. 4. Außer dem obengenannken Realisationsfonds wird auch ein Betriebs-
fonds von ursprünglich 2 5,00# Thlr. gebildet, indem von jeder Aktie Einhundert
Thaler eingeschossen werden. Dieser Betriebsfonds vergrößert sich durch die Er-
werbungen der Bank. (conl. . 41.)
§. 5. Die Theilnehmer begeben sich der Disposition über die eingeschos-
senc Aktien-Valuta und erwerben dagegen die statutenmäßigen Sozietäts-Rechte.
#. 6. Für die ausgegebenen Bankscheine haftet die Bank mit allen ihren
Fonds, also nicht blos mit dem ursprünglichen Rcalisations = Fonds, sondern auch
mit dessen durch den Betrieb und sonst bewirkter Erweiterung; und bis dahin, daß
letztere zur Höhe einer zweiten Million Reichsehaler angewachsen ist, decken für
den unerwarteten Fall, daß diese Fonds nicht zureichen sollten, die Aktionairs den
Ausfall nach der Zahl ihrer Aktien, subsidiarisch um Ganzen, wie für die Einzel-
nen unter sich.
K. 7. Die Ausgabe der Bankscheine erfolgt an die Theilnehmer Zug um
Zug gegen Emmlegung des F. 3. bestimmten Einschuß-Kapitals.
§#. 8. Eine Vermehrung der Aktien und Bank-Scheine von Einer Mil-
kion kann nur gegen angemessene Vermehrung des Einschusses (W. 2. 3. und 4.)
und nur mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs und mit Einwilligung von.
zwei Dritteln der Theilnehmer erfolgen-
K. .