Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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.  die  zur  Durchführung  der  Arbeiterversicherung  auf  Grund  der  Reichs=  oder  der
Landesgesetze  errichteten  Kassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten,
.die  unter  der  Verwaltung  der  Versicherungskammer  stehenden  Wohlfahrtsanstalten,

.  die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten,

.die  Bayerische  Landwirtschaftsbank,  solange  sie  Unterstützungen  aus  Staatsmitteln
erhält,

.  die  Genossenschaften,  die  ausschließlich  und  unmittelbar  der  land=  und  forstwirtschaftlichen
  oder  der  gewerblichen  Produktion  oder  der  besseren  Verwertung
der  eigenen  Erzeugnisse  ihrer  Mitglieder  dienen,  einschließlich  der  Vorschuß=  und
Kredit-Genossenschaften,  wenn  diese  Genossenschaften  die  ihrem  Zwecke  entsprechende
Tätigkeit  auf  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  beschränken,  ferner  die  übergeordneten
Verbände  solcher  Genossenschaften  und  die  gemeinnützigen  Baugenossenschaften.
Nicht  als  gemeinnützig  gelten  Baugenossenschaften,  die  satzungsgemäß  die  Einzahlungen
  der  Mitglieder  mit  mehr  als  vier  vom  Hundert  verzinsen  oder  den
Mitgliedern  im  Falle  der  Auflösung  mehr  als  die  Einzahlungen  ausantworten.

I1  Genossenschaften,  die  einen  gewerblichen  Gewinn  anstreben,  fallen  nicht  unter  die
Befreiung  nach  Ziff.  9.

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Art.  5.

1  Einkommensteuerfrei  sind  auch  die  nach  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  1  bis  3  steuerpflichtigen
natürlichen  Personen,  deren  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  600  beträgt,  sodann
die  nach  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4  und  die  nach  Art.  2  steuerpflichtigen  Personen  und  Vereine,
deren  in  Bayern  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als  200  JX  beträgt.

II  Von  der  Befreiung  sind  ausgenommen  männliche  bayerische  Staatsangehörige,  deren
steuerbares  Einkommen  mehr  als  300  .X  beträgt,  wenn  sie  nicht  schon  eine  andere  direkte
Steuer  von  jährlich  mindestens  50  J  entrichten.

Art.  6.

1  Zur  Begründung  der  Umlagenpflicht  sind  vormerkungsweise  zu  veranlagen:

1.  Personen,  die  zwar  in  Bayern  einen  Wohnsitz  oder  einen  Aufenthalt  haben,  die
aber  zur  Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung  für  ihre  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen
  und  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  3,  4)  nicht  einkommensteuerpflichtig
  sind,  für  diese  Einkünfte,

2.  die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten.

I#  Auch  wer  nur  vormerkungsweise  zu  veranlagen  ist,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als
Steuerpflichtiger.