Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

h. 8. Der Besitz eines Ritterguts in einer andem Unferer Movinzen wird 
auf die besiimme Dauer von zehn Jahren angerechnet. 
&. O. Wenn Geisiliche, Militair= und Jioilbeanme, die durch dewmmier 
vorstehenden Bedingungen verknüpften Besitz eines Ritterguts dem zweiten Stande: 
angehören, als Abgeordnete desselben gewählt werden, so bedürfen sie der Beur- 
laubung ihrer Vorgesetzten: 
b) besdritten §. lo. Als Abgeordnete des dritten Standes können nur siädrische Grunde 
Standes, besitzer gewählt werden, welche entweder zeitige Magistrakspersonen sind, oder ein 
bürgerliches Gewerbe treioen.“ 
Bei den letztern muß der Grundbesitz mit dem Gewerbe zusammen einen 
nach der Verschiedenheit der Staäbte abzumessenden Werth haben, welchen die F. 4. 
vorbehaltene besondere Verordnung besiimmen wird. 
P) des vlerten &. II. Bei dem vierten Stande wird zu der Eigenschaft eines Landtags- 
Standes. Abgcordneten der Besitz eines als Hauptgewerbe selbst bewirthschafteten Lands 
guts erferdert, dessen Größe ebenfalls die besondere Verordnung. G. a.) fest- 
setzen wird. 
VI. Bedin- §. 12. Oie vorbemerkten Bedingungen der Wählbarkeit treten auch für 
PBtn n die Befugniß zur Wahl ein, mit dem Unterschiede, daß für die Wählenden oder 
Wahlmänner, die Vollendung des vier und zwanzigsten Lebensjahreg genüg, 
und nicht zehnjähriger, sondern nur eigenhumlicher Besitz, ohne Rücksicht auf 
die bei dem vierten Stande nach §. 11. zu bestimmende Größe des Grundbe- 
sitzes, erforderlich ist. 
Bei den Städten sieht das Wahlrecht denjenigen zu, die den Magistrat 
wählen. 
§. 13. In denjenigen Städten, wo die Besiellung der Magistralsmit- 
glieder Unsern geisrein oder einem Deminio zusieht, wird das Wahlrecht 
von den mit Grundeigenthum angesessenen Bürgern ausgeubt. Die Wahl des 
Landtagsabgeordneten ist aber auch bei diesen Städten immer an die Bedingun- 
gen der Wählbarkeit gebunden, welche der §. 5. für alle drei Stände und der 
K. l0. für die Städte fesisetzk. 
§#. 14. Das Wahlrecht und die Wahlbarkeit ruben, wenn über das 
Vermögen dessen, dem diese Befugnisse zusichen, der Konkurs eröffnet isl, im- 
gleichen während eines nicht einer moralischen Person zuständigen gesellschaft- 
lichen Besitzes. 
Bei dem zweiten Stande hören Wählbarkeit und Wahtrecht auf, wenm 
durch Zersiückelung die Eigenschaft eines Ritterguts vernichtet wird. 
. 15. In mehrern Wahlbezirken Angesessene können in jedem dersel- 
ben, in welchem sie ansässig sind, wählen und gewählt werden. In letzterm 
Falle bleibt es dem Gewählten überlassen, für welchen Bezirk er eimreten will 
§. 10. Ein Abgeordneter kann auch Mitglied des Landtags einer andern“ 
Provinz seyn, wenn die Zeit der Versammlung es zuläßt. 
S. 17.
	        
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