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) Dekret vom 12ten Dezember 1808., wegen Aufhebung der Leibeigenschaft;
25 Dekret voꝛn 11ten Januar 1809., wegen Aufhebung der Lehne;
3) Dekret vom 136en September 1811., wegen der abgeschafften Rechte und
Abgaben;
4) Dekret vom 19ten März 1813., wegen Ablösbarkeit der Zehoten;
5) Das am 19ten März 1813. bestatigke, die Mairie-Lohne betreffende, Staats-
raths-Gutachten vom 22sten Juli 18114.
Von dieser Aufhebung sind nur diejenigen Bestimmungen dieser Gesetze aug-
genommen, welche in Unsern eigenen Gesetzen ausdrücklich erwäahnt und hestaͤti-
get werden.
&. 2. An die Stelle dieser aufgehobenen Gesetze tritt das gegenmdrtige Ge-
setz nebst der künftigen Ablösungs-Ordnung (9. 95.).
Neben denselben sollen da, wo Unsere allgemeine Gesetzgebung bereils einge-
führt ist, die Gewohnheilen und Provinzialgesetze, in so weit dieselben durch das Pa-
tent vom gten September 1814. §. 2., oder das Patent vom 25sten Mai 1818.
K. 3., aufrecht erhalten sind, und demnächst auch Unsere allgemeine Gesetzgebung,
als subsidiarisches Recht, angewendet werden. Wo aber die allgemeinen fremden
Se O#nach #ur Zeit fortbestehen, sollen neben dem gegemwärtigen Gesetze und der
Ab e (C. 95.) zunächst die Gewohnheiten und Provinzialgesetze, in so
weit solche durch die fremden Hesete. nicht abgeschafft sind, sodann aus Unserm Allge-
memen Landrecht, Th. 2. Tit. 7. Abschntt 6. (über die Dienste), und Th. 2.
Tit. 11. &. B57. ff. (über die Zehnten), und endlich die fortbestehenden allgemeinen
freinden Gesetze, als subssdiarisches Recht zur Amvendung kommen.
Die besonderen Gesetze aber, welche Wir über die bäuerlichen Verhältnisse
und über die Ablösungen diesseits der Elbe erlassen haben, sollen überall nur in sofern
angewendet werden, als dieses für einzelne Stellen derselben durch das gegenwarrige
Gesetz oder die Ablösungsordnung (§. 95.) ausdrücklich vorgeschrieben wird.
Zweiter Titel.
Von den gutsherrlich-bauerlichen Rechtsverhdlinissen.
#. 3. Unter den gutsherrlich-bduerlichen Verhällnissen, worüber der zweite
Gegenftand
Titel des gegemwärtigen Gesetzes verfügr, sind alle Rechte von gutsherrlicher bleses zweiten
Narur und dee denselben entsprechenden Verpflichtungen zu verstehen. Welchen
Rechten eine solche gutsherrliche Natur zuzuschreiben usk##st in jedem Landestheil
nach deßen vor der fremden Herrschaft bestandener Verfassung und Herkommen zu
TFeurtheilen, und dabei auf die sonstige Eigenschaft der Güter und der Personen,
Wischen welchen diese Verhälenisse obwalten, nicht zu sehen. (vergl. §. 16.)
Titels.
S. 4. Die Leibeigenschaft (Erbunterthänigkeit, Eigenbehbrigkeit u. s. w.), Ausgehobene
sofern sie irgendwo noch bestanden hätte, ist und bleibr mit ihren Folgen ohne
U üdigung aufgehoben, wie es in Unserer ganzen Monarchie theils von Unse-
ren Borfahren, theils von Uns Selbst durch das Erirt vom een Okrober 1807.,
1schon geschehen ist.
§## 5. Es bleiben ferner aufgehoben:
1) die blos persönlichen Dienste oder Personalfrohnen;
2) die
Rechte der
Gutsherren.