Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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D  die  Verbindlichkeit,  in  dem  Hause  des  Gutsherrn  als  Gesinde  zu  dienen
Oas  sogenannte  Gesindezwangsrecht);

3)  die  Verbindlichkeit,  zur  Eingehung  einer  Heirath  die  Einwilligung  des  Gutsberrn
  einzuholen,  und  an  diesen  für  die  Eimwilligung  eine  Abgabe  (z.  B.
Bedemund,  Brautlauf  2c.)  zu  enrrichten;  ,

4)  alle  ungemessene  Oienste.

§.  6.  Als  ungemessene  Dienste  sollen  nur  diejenigen  betrachtet  werden,  die
von  der  Willkühr  desjenigen  abhängen,  der  sie  zu  fordern  haf,  bei  welchen  also
die  mehrere  oder  mindere  Belastung  der  Dienstpflichtigen  in  dem  Gutbefinden  der
Dienstherren  sleher.

5  diese  Kennzeichen  nicht  Statt  finden,  ist  der  Dienst  zu  den  gemessenen
zu  zählen.

4  Es  sind  deshalb  z.  B.  diejenigen  Dienste  nicht  zu  den  ungemessenen  zu
rechnen:

1)  bei  welchen  auf  irgend  eine  Weise  entweder  durch  Herkommen,  oder  durch  die
Dienstregister,  Heberegister,  oder  durch  Urkunden,  Ueberlassungsbriefe  u.  s.  w.,
oder  durch  Anerkenntnisse  u.  s.  w.  die  Quantität,  oder  die  Anzahl  der  Tage,
oder  die  Zahl  der  Arbeiter,  Pflüge,  Fuhren,  Schocke,  Scheffel,  Meieen  u.  s.  w.
bestimmt  sind,  wenn  auch  die  Art  der  Arbeit,  die  mit  diesen  Diensten  geleister
werden  muß,  nicht  angeggeben.  seyn  sollke;
diejenigen,  welche  ohne  durch  ihre  Quamität  oder  die  Anzahl  der  Tage  bestimmt
  zu  seyn,  es  gleichwohl  dadurch  sind,  daß  auf  gleiche  Weise  durch  Herkommen
  u.  s.  w.  der  Namen,  oder  der  Umfang  der  Grundstücke  bestimmt  ist,
welche  die  Diensipflichtigen  entweder  zu  pflügen,  oder  zu  beschen,  oder  abzuäendten,
  oder  anderweitig  zu  bearbeiten  haben,  oder  von  denen  es  ihnen  oblieget,
  die  Früchte  einzufahren,  einzuscheuern  oder  zu  verfahren  u.  s.  w.

Es  soll  auch  zur  Bestimmung  des  Umfanges  hinlänglich  seyn,  wenn  derselbe
  durch  sonst  gebrauchliche  Naage,  als  z.  B.  Aussaatsquantum,  oder
Hufen,  Morgen,  Tagewerke,  Feldfluren,  oder  Grenzen  und  Mahle  u.  s.  w.

ezeichnet  ist.  «

I)  Dcöejenigem  bei  welchen  die  Dienstpflichtigen  die  Bearbeitung  bestimmter  Ackeroder
  Wiesenstücke  u.  s.  w.  oder  auch  die  einer  anen  Fedlu  von  so  bestimmtem
Umfange,  oder  eines  Theils  derselben,  in  Gen  aft  mit  dem  Dienstherrn,
oder  mit  anderen  Dienstpflichtigen,  obliegt.  Wird  dabei  der  Beitrag  des  Dienstherrn
  streitig,  so  soll  auf  Antrag  der  Oienstpflichtigen,  welche  alsdann  den  Beweis
zu  führen  haben,  selbiger  von  der  Generalkommission  festgestellt  werden.

Nach  diesen  Grundsätzen  sollen  nicht  allein  die  wirthschaftlichen  Dienste,  sondern
  auch  alle  übrige,  und  namentlich  die  Baudienste  (Baufrohnen,  Burgfeste  u.  s.  w.),
Marktfuhren,  Bokengänge  u.  s.  w.  beurtheilt  werden.

#.  7.  Dem  Gutzherrn  stehr  kein  Recht  in  Ansehung  der  Erziehung  und  Bestimmung
  der  Kinder  der  Bauern  zu.  Auch  kann  er  ihnen  weder  die  Verbindlichkeit
auflegen,  bei  dem  Bauernstande  und  dem  Gewerbe  ihrer  Eltern  zu  bleiben,  noch  sie
verhindern,  sich  außerhalb  des  Bauergutes  niederzulassen,  und  ihm  steht  eben  so  wenig
das  Recht  zu,  unker  mehreren  Miterben  den  Annehmer  einer  baduerlichen  Stelle  zu
bestimmen.  ·

.  B.

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