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Geldrente, welche mit den übrigen gutsherrlichen Abgaben gleiche Rechte ge-
nießt, und nach gleichen Grundsätzen ablöslich ist; « - «
4) es wird daher bel entstehendei Streit der Umfang der Gerechtsame des Guts-
berrn und des Besitzers ausgemittelt, alsdann nach den allgemein-gesetzlichen
Worschriffen über die Theilung gemeinschaftlichen Eigenkhums der Antheil des
Gutsherrn sestgestellt, und dessen Werth durch Abschätzung von Sachverstän=
digen auf eine Geldrenke zurückgeführt;
5) Nach geschehener Naturalabtheilung oder Feststellung der dem m gebüh-
renden Geldrente, geht das volle Eigenrhum aller hiernach dem Bauergut zu-
fallenden Holzungen an den Besitzer über.
Alle diese Bestimmungen gelten jedoch nur von dem Falle, wenn die olzungen
Zubehbr des Bauerguts sind, so daß sie vor der fremden Gesetzgebung in demselben
Besitzverhältniß wie das übrige Bauergut standen, und dem Gutsherrn blos gewisse
Nutzungen derselben vorbehalten waren. Gehört aber umgekehrt der Wald dem
Gursherrn, und sind den Bauern nur gewisse Nutzungsrechte darauf eingeräumt, so
behält es bei diesen, so weit sie nach F. 18. noch fortdauern, sein Bewenden, und
kommen dabei, da wo Unsere allgemeinen Gesetze bereits eingeführr sind, die Vor-
schriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7ten Juni 1821. zur Amwendung.
Dieses Letzte findet auch wegen des zu den Bauerhöfen gehbrenden Antheils an den
im Miteigenthum der Gutsherrschaft begriffenen Holzungen Statt.
33. Die auf dem Bauergut zerstreut siehenden Bäume sind ohne beson-
dere Eneschddigung des Gutsherrn ein Egenthum des Besitzers. Wo aber das
besondere Rechtsverhälmin bestanden, daß der Besitzer aus dem gesammten Gehölze
seinen Holzbedarf zu Unterhaltung seiner Gebäude, Vefriedigungen und Akerger#r
schaften vorzugsweise enenehmen, und das Nutzungsrecht des Gutsherrn erst nach
Befriedigung dieses Bedarfs zur Ausübung kommen durfte; da kann der Besitzer bei
der Auseinandersetzung mit dem Gutsherrn über die übrige Holzung jenen Bedarf
nur in soweit zur Anrechnung bringen, als derselbe nicht schon durch die Nutzung der
zerstreur stehenden Bäume gedeckt st.
K. 34. Füur diejenigen Holzungen, wovon dem Gutsherre nur eine Ober-
Aufsicht und gar keine eigene Theilnahme an der Benutzung zustand, hat derselbe
keine Entschädigung zu fordern.
Dritter Titel.
Von den übrigen durch die fremden Gesetze beibehaltenen oder
abgenderten Rechtsverhältnissen.
S. 35. Die Porschriften, welche das gegenwärtige Gesetz V. 15 — 23., uͤber 3. Erollche
die im gutsherrkichen Verhadleniß verliehenen erblichen Besitzrechte enrhält, sollen auch Besterechte
auf alle diejenigen erblichen Besitzrechte angewendet werden, welche mit keinem guts= und Real-
herrlichen Verhälmmiß in Verbindung stehen, wohin namentlich auch die Hobs-Behan- lanen nufer.
digungs= und hofhörigen Güter u. s. w. zu rechnen sind. lühen Ver.
Jedoch wird in Ansehung des Lehenverhältnisses auf die näheren Bestimmun= höltniz.
gen und Ausnahmen der W. 40. 50. u. ff. verwiesen.
#. 360. Dezsgleichen sollen die Vorschrifren des F. 5. No. 4. in Verbindung
mit W. 0. 24. 26 — 31. des gegenwärtigen Gesetzes, über die den Grundstücken in
einem