Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

— 101 — 
Geldrente, welche mit den übrigen gutsherrlichen Abgaben gleiche Rechte ge- 
nießt, und nach gleichen Grundsätzen ablöslich ist; « - « 
4) es wird daher bel entstehendei Streit der Umfang der Gerechtsame des Guts- 
berrn und des Besitzers ausgemittelt, alsdann nach den allgemein-gesetzlichen 
Worschriffen über die Theilung gemeinschaftlichen Eigenkhums der Antheil des 
Gutsherrn sestgestellt, und dessen Werth durch Abschätzung von Sachverstän= 
digen auf eine Geldrenke zurückgeführt; 
5) Nach geschehener Naturalabtheilung oder Feststellung der dem m gebüh- 
renden Geldrente, geht das volle Eigenrhum aller hiernach dem Bauergut zu- 
fallenden Holzungen an den Besitzer über. 
Alle diese Bestimmungen gelten jedoch nur von dem Falle, wenn die olzungen 
Zubehbr des Bauerguts sind, so daß sie vor der fremden Gesetzgebung in demselben 
Besitzverhältniß wie das übrige Bauergut standen, und dem Gutsherrn blos gewisse 
Nutzungen derselben vorbehalten waren. Gehört aber umgekehrt der Wald dem 
Gursherrn, und sind den Bauern nur gewisse Nutzungsrechte darauf eingeräumt, so 
behält es bei diesen, so weit sie nach F. 18. noch fortdauern, sein Bewenden, und 
kommen dabei, da wo Unsere allgemeinen Gesetze bereits eingeführr sind, die Vor- 
schriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7ten Juni 1821. zur Amwendung. 
Dieses Letzte findet auch wegen des zu den Bauerhöfen gehbrenden Antheils an den 
im Miteigenthum der Gutsherrschaft begriffenen Holzungen Statt. 
33. Die auf dem Bauergut zerstreut siehenden Bäume sind ohne beson- 
dere Eneschddigung des Gutsherrn ein Egenthum des Besitzers. Wo aber das 
besondere Rechtsverhälmin bestanden, daß der Besitzer aus dem gesammten Gehölze 
seinen Holzbedarf zu Unterhaltung seiner Gebäude, Vefriedigungen und Akerger#r 
schaften vorzugsweise enenehmen, und das Nutzungsrecht des Gutsherrn erst nach 
Befriedigung dieses Bedarfs zur Ausübung kommen durfte; da kann der Besitzer bei 
der Auseinandersetzung mit dem Gutsherrn über die übrige Holzung jenen Bedarf 
nur in soweit zur Anrechnung bringen, als derselbe nicht schon durch die Nutzung der 
zerstreur stehenden Bäume gedeckt st. 
K. 34. Füur diejenigen Holzungen, wovon dem Gutsherre nur eine Ober- 
Aufsicht und gar keine eigene Theilnahme an der Benutzung zustand, hat derselbe 
keine Entschädigung zu fordern. 
Dritter Titel. 
Von den übrigen durch die fremden Gesetze beibehaltenen oder 
abgenderten Rechtsverhältnissen. 
S. 35. Die Porschriften, welche das gegenwärtige Gesetz V. 15 — 23., uͤber 3. Erollche 
die im gutsherrkichen Verhadleniß verliehenen erblichen Besitzrechte enrhält, sollen auch Besterechte 
auf alle diejenigen erblichen Besitzrechte angewendet werden, welche mit keinem guts= und Real- 
herrlichen Verhälmmiß in Verbindung stehen, wohin namentlich auch die Hobs-Behan- lanen nufer. 
digungs= und hofhörigen Güter u. s. w. zu rechnen sind. lühen Ver. 
Jedoch wird in Ansehung des Lehenverhältnisses auf die näheren Bestimmun= höltniz. 
gen und Ausnahmen der W. 40. 50. u. ff. verwiesen. 
#. 360. Dezsgleichen sollen die Vorschrifren des F. 5. No. 4. in Verbindung 
mit W. 0. 24. 26 — 31. des gegenwärtigen Gesetzes, über die den Grundstücken in 
einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.