Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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(No. 948.) AUllerhochsle Kabinetsorder vom 8ten Juni 1825., wegen Vereinigung des Han- 
delsministerii mit den Ministerien des Innern und der Finanzen. 
In Meiner unterm 3 #sten August v. J. an das Staatsministerium erlassenen 
Order, habe Ich demselben bereits zu erkennen gegeben, daß das dermalige Ministe- 
rium des Handels aufgehoben und die von demselben ressortirenden Angekegen- 
heiten an die Ministerien des Innern und der Finanzen übergehen sollen. In 
Berücksschtigung der Mir deshalb von den Staatsminisiern Grafen v. Bülow, 
o. Schuckmann undv. Klewiz gemachten Borschläge, bestimme Ich das Nähere 
darüber, wie folgt: 
1) Dem Ministerio des Innern werden sämmtliche bisher von dem Ministerio 
des Handels, der Gewerbe und des Bauwesens verwalteten Angelegen- 
heiten, mit allen von demselben abhängigen Instituten und Anstalten, eine 
schließlich der Anlegung und Unterhaltung der Kunsistraßen, und der von 
denselben aufkommenden Einnahmen, übertragen, soweit nicht einzelne 
Gegenstände jener Verwaltung dem Finanzministerio im Nachfolgenden 
ausdrücklich überwiesen sind. 
2) Das Finanxninisterium übernimmt: 
Ka) die Erhebung aller Kommunikations-Abgaben, jedoch mit Ausschluß der 
Chaussee-Einkünfte, deren Erhebung und Verwaltung nach Vorstehendem 
dem Ministerio des Innern mit überwiesen ist; 
b) das Kalender-Debies= und Stempel-Wesen, mit der zu dessen Verwal- 
tung bestimmten Kalender-Deputation. · 
s)DieAufhebungdeshandelsminisierisnnbbfesiattbessecbcneknkketendchers 
waltungen der Ministerien des Innern und der Finanzen, kommen mit dem 
Isten Juli d. J. zur Ausführung. Die Etats sind aber gleich vom üsten 
Januar d. J. ab nach den neuen Ressort-Bestimmungen zu sondern und ein- 
zurichten. 
Ich beauferage das Staatsministerium, diese Meine Befehle durch die 
Gesetzsammlung zur öffentlichen RKenmniß zu bringen. 
Berlin, den 8ten Juni 1825. 
Friebrich Wilhelm. 
In das Staatsminislerium. 
  
[No. 949.)
	        
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