— 1729 —
stattet wird. Ferner sollen sie auf Ordnung, Reinlichkeit, Geschäftsgang, Disziplin,
Verwaltung der Kasse, Versorgung der Anstalt mit ihren Bedürfnissen,
Prüfung der Vorräthe, der fertigen Arbeiten und Materialien, Kleidung, Beschäftigung,
Speisung der Häuslinge, Disziplin über sie und auf alles bis ins
Einzelne 1 was den guten Fortgang der Anstalt in Erreichung ihres Zweckes
und deren Verbesserung zum Ge unseng- hat. Sollte künstig mit der Anstalt
eine Ackerbesitzung verbunden werden, so bleibt ihnen auch die Revision der Wirthschaft
vorbehalten.
K. 4.
Zur Erreichung dieser Bestimmmumg, sind die Bevollmächtigten befugt, sich
die Rechnungen und Kassenabschlüsse vorlegen zu lassen, auch bei Unserem Oberpräsidenten
darauf anzutragen, daß diejenigen Uebersichten angefertigt werden, die
sie zu bedürfen glauben.
G. 5.
Ueber den Befund nehmen sie ein Protokoll auf, machen Vorschläge zur
Abhülfe gefundener Mängel und zu Verbesserungen, und reichen alles dieses dem
Oberpräsidenten zur weiteren Veranlassung ein.
. 6.
Bei Besetzung eröffneter Stellen gestatten Wir ihnen, sich über den Betrag
des dem neuen Beamten zu gewährenden Gehalts zu äußern, doch mit
Vorbehalt der Ersschedung des berpräsidenten, dem als Aufseher der verwaltenden
Behörde Wir die Entscheidung überlassen.
S. 7.
Ebenso sollen sie über den Kostenaufwand bei neuen Einrichtungen, welche
die Verwaltungsbehörden nöthig finden, gehört und ihnen der jährliche Etat zur
Prüfung und gutachtlichen Aeußerung vorgelegt werden.
S.
Die Mittheilungen der Regierungen an die ständische Landarmen-Kommission
und umgekehrt geschehen durch den Oberpräsidenten, an den sich beide
Behörden zu verwenden haben.
KG. 9.
Die Deputirten sind verpflichtet, den Auftrag sechs Jahre hindurch unentgeltlich
zu fuhren.
· §.10.
Bei Reisen erhalten sie zwei Thaler Tage= und Einen Thaler Meilengelder
aus dem Landarmenfonds.
Dem vorsitzenden Mitgliede des ersten Standes sollen die Auslagen für
(Xr. 6ss4.) Be-