Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1729  —

stattet  wird.  Ferner  sollen  sie  auf  Ordnung,  Reinlichkeit,  Geschäftsgang,  Disziplin,
  Verwaltung  der  Kasse,  Versorgung  der  Anstalt  mit  ihren  Bedürfnissen,
Prüfung  der  Vorräthe,  der  fertigen  Arbeiten  und  Materialien,  Kleidung,  Beschäftigung,
  Speisung  der  Häuslinge,  Disziplin  über  sie  und  auf  alles  bis  ins
Einzelne  1  was  den  guten  Fortgang  der  Anstalt  in  Erreichung  ihres  Zweckes
und  deren  Verbesserung  zum  Ge  unseng-  hat.  Sollte  künstig  mit  der  Anstalt
eine  Ackerbesitzung  verbunden  werden,  so  bleibt  ihnen  auch  die  Revision  der  Wirthschaft
  vorbehalten.

K.  4.

Zur  Erreichung  dieser  Bestimmmumg,  sind  die  Bevollmächtigten  befugt,  sich
die  Rechnungen  und  Kassenabschlüsse  vorlegen  zu  lassen,  auch  bei  Unserem  Oberpräsidenten
  darauf  anzutragen,  daß  diejenigen  Uebersichten  angefertigt  werden,  die
sie  zu  bedürfen  glauben.

G.  5.

Ueber  den  Befund  nehmen  sie  ein  Protokoll  auf,  machen  Vorschläge  zur
Abhülfe  gefundener  Mängel  und  zu  Verbesserungen,  und  reichen  alles  dieses  dem
Oberpräsidenten  zur  weiteren  Veranlassung  ein.

.  6.

Bei  Besetzung  eröffneter  Stellen  gestatten  Wir  ihnen,  sich  über  den  Betrag
  des  dem  neuen  Beamten  zu  gewährenden  Gehalts  zu  äußern,  doch  mit
Vorbehalt  der  Ersschedung  des  berpräsidenten,  dem  als  Aufseher  der  verwaltenden
  Behörde  Wir  die  Entscheidung  überlassen.

S.  7.

Ebenso  sollen  sie  über  den  Kostenaufwand  bei  neuen  Einrichtungen,  welche
die  Verwaltungsbehörden  nöthig  finden,  gehört  und  ihnen  der  jährliche  Etat  zur
Prüfung  und  gutachtlichen  Aeußerung  vorgelegt  werden.

S.

Die  Mittheilungen  der  Regierungen  an  die  ständische  Landarmen-Kommission
  und  umgekehrt  geschehen  durch  den  Oberpräsidenten,  an  den  sich  beide
Behörden  zu  verwenden  haben.

KG.  9.
Die  Deputirten  sind  verpflichtet,  den  Auftrag  sechs  Jahre  hindurch  unentgeltlich
  zu  fuhren.
·  §.10.
Bei  Reisen  erhalten  sie  zwei  Thaler  Tage=  und  Einen  Thaler  Meilengelder
  aus  dem  Landarmenfonds.
Dem  vorsitzenden  Mitgliede  des  ersten  Standes  sollen  die  Auslagen  für
(Xr.  6ss4.)  Be-